Language of document : ECLI:EU:T:2004:373

Rechtssache T-303/04 R II

European Dynamics SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Neuer Antrag – Keine neuen Tatsachen“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Kumulativer Charakter – Vorläufiger Charakter der Maßnahme – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung

(Artikel 225 Absatz 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 Absatz 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Änderung oder Aufhebung – Voraussetzung – Veränderte Umstände – Änderung oder Aufhebung bei Abweisung des Antrags – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Abweisung des Antrags – Möglichkeit, einen weiteren Antrag zu stellen – Voraussetzung – Neue Tatsachen – Begriff

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 109)

1.      Anträge auf einstweilige Anordnung müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren.

Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt im Rahmen dieser Gesamtprüfung gegebenenfalls eine Abwägung der bestehenden Interessen vor. Er verfügt über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

(vgl. Randnrn. 29-31)

2.      Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach eine einstweilige Anordnung jederzeit auf Antrag einer Partei wegen veränderter Umstände abgeändert oder aufgehoben werden kann, ist anwendbar, wenn einstweilige Anordnungen getroffen worden sind. Wurde ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen, ist die Bestimmung nicht anwendbar, da dieser Fall unter Artikel 109 der Verfahrensordnung fällt.

(vgl. Randnr. 54)

3.      Nach Artikel 109 der Verfahrensordnung des Gerichts hindert die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung den Antragsteller nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen. Der entsprechende Nachweis obliegt dem Antragsteller. Unter „neuen Tatsachen“ im Sinne von Artikel 109 sind Tatsachen zu verstehen, die nach Verkündung des Beschlusses, mit dem der erste Antrag zurückgewiesen wurde, entstanden sind oder die der Antragsteller in seinem ersten Antrag oder während des dem ersten Beschluss vorangehenden Verfahrens nicht geltend machen konnte und die für die Beurteilung des fraglichen Falles relevant sind.

(vgl. Randnrn. 55, 57, 60)