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Amtsblattmitteilung

 

Klage der European Dynamics SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Juli 2004

(Rechtssache T-303/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die European Dynamics SA mit Sitz in Athen (Griechenland) hat am 29. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt S. Pappas.

Die Klägerin beantragt,

die Vergabebekanntmachung 2003/S249-221337 ESP-DIMA der Kommission für nichtig zu erklären;

die Ausschreibung PO/2003/192 (ESP-DIMA) der Kommission für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2004, mit der das Angebot des European Dynamics-Konsortiums nur auf den zweiten Platz, hinter das des Zuschlagsempfängers, gesetzt wurde, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004, mit der die Beschwerden der Klägerin gegen die Zuschlagserteilung zurückgewiesen wurden, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, sämtliche der European Dynamics im Zusammenhang mit der Klage entstandenen Kosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin gehört zu einem Konsortium, das den Zuschlag als Dienstleistungserbringer für das ESP-Los 5, Web-Applikationen, erhielt. Das ESP-Los 4, Daten-/Informationsverwaltungsanwendungen, wurde an ein anderes Konsortium vergeben.

Die Klägerin führt aus, der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Ausschreibung, ESP-DIMA, habe die falsche Annahme zugrunde gelegen, dass es sich bei der Erbringung von Dienstleistungen für die Daten- und Informationsverwaltung um einen neuen Auftrag handele und dass die Nutzung des ESP-Loses 4 alle Erwartungen übertroffen habe. Die Kommission habe Arbeiten, die in Wirklichkeit unter das ESP-Los 5 gefallen seien, fälschlicherweise dem ESP-Los 4 zugeteilt. Infolgedessen habe die Kommission den Haushaltsansatz für das ESP-Los 4 erhöhen und eine neue Ausschreibung, ESP-DIMA, durchführen müssen, während die für das ESP-Los 5 verwendeten Mittel hinter den Schätzungen zurückgeblieben seien.

Außerdem habe die Kommission dadurch, dass mindestens ein Mitglied des Bewertungsausschusses für die angefochtene Ausschreibung einen Interessenkonflikt mit der Klägerin gehabt habe, eine wesentliche Formvorschrift verletzt.

Schließlich macht die Klägerin geltend, ihre Einstufung als zweitplatzierte Bieterin für ESP-DIMA sei nicht hinreichend begründet. Zudem habe es die Kommission abgelehnt, Auskünfte in Bezug auf den Bewertungsbericht zu erteilen.

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