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Klage, eingereicht am 8. August 2011 - Western Digital und Western Digital Ireland/Kommission

(Rechtssache T-452/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Western Digital Corp. (Dover, Delaware, USA) und Western Digital Ireland, Ltd (Grand Cayman, Kaimaninseln) (Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz, Rechtsanwalt und P. Stuart, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

der Beklagten aufzuerlegen, die Fragebögen, die im Rahmen der ersten und der zweiten Phase ihrer Prüfung des geplanten Erwerbs der Viviti Technologies Ltd. durch die Western Digital Corporation und des geplanten Erwerbs des Festplattenlaufwerkgeschäfts der Samsung Electronics Co. Ltd. durch die Seagate den betroffenen Dritten zugeleitet worden sind, vorzulegen;

der Beklagten aufzuerlegen, Einsicht in die von ihr vor und nach der Anmeldung des Seagate-Zusammenschlusses erstellten Unterlagen, einschließlich insbesondere der nicht vertraulichen Fassungen der Korrespondenz und der Berichte über Kontakte zwischen Seagate, Samsung und der Kommission vor dem Zeitpunkt der Anmeldung sowie der internen Mitteilungen der Kommission - sowohl in der Sache Seagate/Samsung als auch in der Sache Western Digital Ireland/Viviti Technologies - über die vorrangige Behandlung der beiden Zusammenschlüsse zu gewähren;

die in dem Beschluss 2011/C 165/04 der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2011 (Sache COMP/M.6203 - Western Digital Ireland/Viviti Technologies) enthaltene Vorrangentscheidung, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates1 eine zweite Prüfungsphase im Hinblick auf den geplanten Zusammenschluss zu eröffnen (ABl. C 165, S. 3) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Klagegründe:

Erstens sei die Beklagte nicht befugt, eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung eines Zusammenschlusses gestützte Vorrangregelung zu übernehmen.

Zweitens habe die Beklagte einen Rechtsirrtum begangen und die allgemeinen Grundsätze der Billigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da

die von der Beklagten gewählte Vorrangregelung keine Rechtfertigung im Unionsrecht finde, sich nicht aus der gefestigten Rechtsprechung ergebe und nicht Teil der Zusammenschlusskontrollregelung sei;

die von der Beklagten gewählte Vorrangregelung zu nicht tragfähigen politischen Ergebnissen führe und

die von der Kommission gewählte Vorrangregelung allgemeine Rechtsgrundsätze verletze.

Drittens habe die Beklagte das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin verletzt, dass der geplante Erwerb der Viviti Technologies Ltd. durch die Western Digital Corporation anhand der Marktstruktur untersucht werden würde, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ankündigung und Voranmeldung bei der Kommission bestanden habe.

Viertens habe die Beklagte die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Billigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verletzt, indem sie den Klägerinnen zusätzliche Belastungen auferlegt und nicht offen gelegt habe, dass es einen parallelen Zusammenschluss gebe, der dieselben relevanten Märkte betreffe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24, S. 1).