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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Jean Arizmendi und 43 weiterer Kläger gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Dezember 2003

(Rechtssache T-440/03) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Französisch) Verfahrenssprache: ...

Jean Arizmendi und 43 weitere Kläger, sämtlich wohnhaft in Frankreich, haben am 29. Dezember 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Jean-François Péricaud und Philippe Péricaud.

Die Kläger beantragen, ... beantragt,

den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz an die einzelnen Kläger für den ihnen jeweils entstandenen Schaden zu verurteilen, zuzüglich der Zinsen vom Tag der Klageerhebung an;

dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache geht es um den Schaden, der den Klägern, französischen Schiffsmaklern, angeblich dadurch entstanden ist, dass im französischen Recht durch das Gesetz 2001-43 vom 16. Januar 2001 das Monopol abgeschafft wurde, dass der Berufsverband der Schiffsmakler traditionell inne hatte. Diese Abschaffung sei mit Artikel 5 des Zollkodex der Gemeinschaften1 begründet worden, wie er von der Kommission im Rahmen der Durchführung einer Vertragsverletzungsklage gegen die Französische Republik (Aufforderungsschreiben vom 12. Februar 1997 und mit Gründen versehene Stellungnahme vom 3. Dezember 1997) wegen des Monopols angewendet worden sei, das im französischen Recht zugunsten der Schiffsmakler für die Vertretung bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der zollamtlichen Gestellung bestanden habe.

Die Kläger stützen ihre Forderungen darauf, dass die Abschaffung des fraglichen Privilegs eine Handlung darstelle, die aus folgenden Gründen geeignet sei, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen:

-    Verletzung von Artikel 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), soweit der Berufsstand der Schiffsmakler in Durchführung der zollrechtlichen Vorschriften hoheitlich tätig werde.

-    Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da zum einen die streitige Bestimmung sich auf den Begriff Vertretung in Zollsachen beziehe, der sich von dem der zollamtlichen Gestellung, die die Kläger tatsächlich ausübten, unterscheide, und zum anderen die Abschaffung des fraglichen Monopols ohne jede Übergangsmaßnahme erfolgt sei.

-    Verletzung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, soweit die plötzliche Öffnung des Marktes der zollamtlichen Gestellung einen drastischen Rückgang der Preise zur Folge habe, dem die Schiffsmakler, die durch ihre Zwangssatzung benachteiligt würden, ohne Übergangsmaßnahmen nicht standhalten könnten.

Schließlich machen die Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts geltend, das in Artikel 1 des Zusatzprotokolls der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sei.

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1 - Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).