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Klage, eingereicht am 15. September 2010 - Emme/Kommission

(Rechtssache T-422/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Emme Holding SpA (Pescara, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Visconti, E. Vassallo di Castiglione, M. Siragusa, M. Beretta und P. Ferrari)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Kommission gegen Emme Holding mit Beschluss vom 30. Juni 2010 (Sache COMP/38344) - Spannstahl - verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zu ermäßigen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-385/10, ArcellorMittal Wire France u. a./Kommission.

Insbesondere macht die Klägerin geltend,

es sei nicht gerechtfertigt, ihr eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, begangen von der Gesamtheit der europäischen (Club Europa) und nationalen/regionalen (Italienischer Club, Club Spanien und Mittelmeerabsprache) Kartelle, zur Last zu legen. Sie habe sich niemals (aktiv oder passiv) auf europäischer Ebene an der angeblichen Zuwiderhandlung beteiligt. Trame habe auch keine Kenntnis von regionalen oder nationalen Kartellen in anderen Ländern als Italien gehabt;

die Entscheidung berücksichtige sowohl Litze (7 Drähte) als auch Geflecht (2 bis 3 Drähte). Geflecht sei jedoch niemals Gegenstand des Kartells im Rahmen des Club Italia gewesen. Der mit diesem Erzeugnis erzielte Gesamtumsatz dürfe daher bei der Berechnung der Sanktion nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin beantragt eine Ermäßigung der Geldbuße wegen ihrer geringfügigen Beteiligung an der angeblichen Zuwiderhandlung und wegen fehlender Zahlungskraft.

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