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Klage, eingereicht am 17. Februar 2012 - Meskarian/Rat

(Rechtssache T-71/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mohammed Reza Meskarian (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und F. Zaiwalla, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Nr. 13 der Tabelle A des Anhangs des Beschlusses 2011/783/GASP2 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/20114 des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger betrifft;

Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für auf die Klägerin unanwendbar zu erklären;

festzustellen, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte ungeachtet Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sofort wirksam ist;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Rat der Europäischen Union sei im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bei einem unionsinternen Sachverhalt nicht befugt, das Einfrieren von Geldern und ein Reiseverbot anzuordnen.

Zweiter Klagegrund: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates und der Verordnung Nr. 961/2010 des Rates seien im Fall des Klägers nicht erfüllt.

Dritter Klagegrund: Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen dessen Menschen- und Grundrechte und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.

Vierter Klagegrund: Die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger seien vom Beklagten unter Verstoß gegen seine Verfahrenspflichten und unter Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers verhängt worden.

Fünfter Klagegrund: Soweit die Klagen der Persia International Bank oder der Bank Mellat auf Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in die Liste Erfolg hätten, müsse auch die Aufnahme des Klägers in die Liste für nichtig erklärt werden.

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1 - Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71).

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11).

3 - Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

4 - Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).