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Klage, eingereicht am 10. Februar 2012 - Sina Bank/Rat

(Rechtssache T-67/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sina Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 8 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 in der gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates geänderten Fassung2 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft;

Nr. 8 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates in der gemäß dem Anhang des Beschlusses Nr. 2011/783/GASP des Rates geänderten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft;

Art. 16 Abs. 2 der mit der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 durchgeführten Verordnung (EU) Nr. 961/2010 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin betrifft;

Art. 19 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP in der durch den Beschluss 2011/783/GASP geänderten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin betrifft;

die mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Klägerin sei nicht mit den Interessen von "Daftar" verbunden und trage zur Finanzierung weder der strategischen Interessen des sog. "Regimes" noch von dessen angeblichem Nuklearprogramm bei. Mithin seien im Fall der Klägerin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach dem Beschluss 2010/413/GASP in der durch den Beschluss 2011/783/GASP geänderten Fassung, mit dem der Rat beschlossen habe, die Klägerin weiter in diesen Listen aufzuführen, nicht erfüllt, so dass der Rat insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Außerdem habe der Rat die maßgeblichen Kriterien nicht richtig angewandt.

Zweiter Klagegrund: Die Aufnahme der Klägerin in die Liste verstoße gegen den elementaren Grundsatz der Gleichbehandlung.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe dadurch, dass er beschlossen habe, die Klägerin weiter in der Liste aufzuführen, die Formvorschriften verletzt, nämlich den mit dem Beschluss 2011/783/GASP geänderten und mit der Verordnung 1245/2011 durchgeführten Beschluss 2010/413/GASP, mit dem beschlossen wurde, die Klägerin weiter in den Listen aufzuführen, zu begründen sowie die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu beachten.

Vierter Klagegrund: Die Aufnahme der Klägerin in die Liste verletzt das Eigentumsrecht der Klägerin und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11).

2 - Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71)