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Klage, eingereicht am 10. Februar 2012 -Hemmati/Rat

(Rechtssache T-68/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdolnaser Hemmati (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Nr. 7 der Tabelle A des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 in der gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates geänderten Fassung2 insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger betrifft;

Nr. 7 der Tabelle A des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP in der gemäß dem Anhang des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates geänderten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger betrifft;

Art. 16 Abs. 2 der mit der Verordnung Nr. 1245/2011 durchgeführten Verordnung Nr. 961/2010 insoweit für nichtig zu erklären, als er den Kläger betrifft;

Art. 19 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP in der durch den Beschluss 2011/783/GASP geänderten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als er den Kläger betrifft;

Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP in der durch den Beschluss 2011/783/GASP geänderten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als er den Kläger betrifft;

die mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Rat habe die Formvorschriften verletzt, hinreichend zu begründen, warum der Kläger in der angefochtenen Verordnung Nr. 1245/2011 und in dem angefochtenen Beschluss 2011/783/GASP in die Liste aufgenommen worden sei.

Zweiter Klagegrund: Selbst wenn der Gerichtshof die Begründung des Rates für ausreichend erachten sollte, habe dieser einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen; der Kläger sei nämlich nicht mit den Interessen von "Daftar" verbunden und trage zur Finanzierung weder der strategischen Interessen des sog. "Regimes" noch von dessen angeblichem Nuklearprogramm bei. Mithin seien im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach dem Beschluss 2010/413/GASP in der durch den Beschluss 2011/783/GASP geänderten Fassung nicht erfüllt, so dass der Rat insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Außerdem habe der Rat die maßgeblichen Kriterien nicht richtig angewandt.

Dritter Klagegrund: Die Aufnahme des Klägers in die Liste verletze dessen Eigentumsrecht und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11).

2 - Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71).