Language of document : ECLI:EU:T:2014:349





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 4. Juni 2014 –
Hemmati/Rat

(Rechtssache T‑68/12)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Verbot der Ein- oder Durchreise – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Begründungspflicht“

1.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – Umfang – Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 – Ausschluss (Art. 275 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und 20 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31‑33)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnungen des Rates, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen worden sind und die restriktive Maßnahmen gegen Iran vorsehen – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Fehlende unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 275 AEUV; Verordnung Nr. 961/2010 des Rates, Art. 16 Abs. 2) (vgl. Rn. 34‑36)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 961/2010 des Rates, Art. 36 Abs. 3) (vgl. Rn. 50‑54, 59, 60, 64, 65)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung, erstens, des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), soweit durch ihn der Name des Klägers in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11), soweit durch sie der Name des Klägers in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) aufgenommen wurde, und, zweitens, von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 sowie von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, soweit diese Bestimmungen den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP abzielt, abgewiesen, weil sie vor einem Gericht erhoben worden ist, das für eine Entscheidung darüber nicht zuständig ist, und sie wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 abzielt.

2.

Der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413, soweit durch ihn der Name von Herrn Abdolnaser Hemmati in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen wurde, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, soweit durch sie der Name von Herrn Hemmati in die Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgenommen wurde, werden für nichtig erklärt.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt vier Fünftel seiner eigenen Kosten und der Kosten von Herrn Hemmati.

4.

Herr Hemmati trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten und der Kosten des Rates.