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Klage, eingereicht am 2. Februar 2015 – Hydrex/Kommission

(Rechtssache T-45/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Hydrex NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Van Eysendeyk)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission, C(2015) 103 final vom 12. Januar 2015, der der Klägerin gemäß Art. 297 AEUV mit Schreiben vom 13. Januar 2015 mitgeteilt wurde, betreffend die Einziehungsanordnung Nr. 3241405101 für einen Betrag von 540 721,10 Euro wegen offensichtlich mangelhafter Begründung und folglich vollkommen unzutreffender Beurteilung festzustellen und ihn daher für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission aufzugeben, alle zu Unrecht eingeforderten und/oder zurückbehaltenen Beträge zurückzuzahlen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Finanzhilfevereinbarung LIFE06 ENV/B/000362 „Demonstration of a 100 % non-toxic durable hull protection and anti-fouling system contributing to zero emission to the aquatic environment and saving 3-8 % heavy fuels“ sei 2006 zwischen der Europäischen Kommission und der Klägerin unterzeichnet worden. Die streitige Einziehung der Kommission beruhe auf einer Ex-post Überprüfung, die gezeigt habe, dass die in Betracht kommenden Kosten des Projekts gesenkt werden müssten.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Kommission habe eine Überprüfung, die stattgefunden habe, als noch alle Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, nicht berücksichtigt. Hilfsweise trägt sie vor, die Kommission habe ihre Anmerkung zu einem Ex-post Überprüfungsbericht zum Nachweis für einen zusätzlichen Betrag nicht in Betracht gezogen.