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Klage, eingereicht am 3. Februar 2015 – PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-51/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Ares(2014)3900631 der Kommission vom 24. November 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der ihre Entscheidung Ares(2014)2150615 vom 3. Juni 2014 über den (bei ihr am 6. Januar 2014 registrierten) Antrag auf Informationen von PAN Europe vom 3. Januar 2014 größtenteils bestätigt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.    Erstens habe die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 verstoßen und sie zu Unrecht nicht oder nur teilweise angewandt, denn

sie habe Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 verletzt, indem sie übersehen habe, dass die beantragte Information als Umweltinformation einzustufen sei;

sie habe dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, dass sie den Verweigerungsgrund des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht im Einklang mit Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Übereinkommens von Aarhus und/oder nicht hinreichend eng ausgelegt habe, indem sie das von ihr geltend gemachte besondere Interesse am Schutz des Entscheidungsprozesses nicht gegen das allgemeine Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen abgewogen habe und indem sie die Weigerung nicht hinreichend begründet habe;

sie habe dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, dass sie die Dokumente, auf die in dem Antrag auf Zugang hingewiesen worden sei, nicht konkret und individuell geprüft habe und nicht für jedes einzelne Dokument begründet habe, warum es nicht verbreitet werden sollte.

2.    Zweitens habe die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen die Verordnung Nr. 1049/2001, namentlich gegen deren Art. 4 und/oder insbesondere Art. 4 Abs. 3 verstoßen, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass der geltend gemachte Verweigerungsgrund anzuwenden sei, sie die Interessen, denen die Verbreitung diene, nicht abgewogen habe und zu Unrecht und unter Verletzung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Dokumente, auf die in dem Antrag auf Zugang zu Dokumenten hingewiesen worden sei, nicht konkret und individuell geprüft habe.