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Klage, eingereicht am 2. Februar 2015 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-47/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, K. Petersen, und Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013) (ex 2013/NN) – Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C(2014) 8786 final, gemäß Artikel 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Sachverhaltes

Die Europäische Kommission hat den zugrundeliegenden Sachverhalt, nämlich die Funktionsweise des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien verkannt, insbesondere das System der Finanzflüsse nach diesem Gesetz. Ferner hat sie die Rolle „des Staates“ als Gesetzgeber und als Träger von Aufsichtsbehörden verkannt und hieraus unrichtigerweise eine Kontrollsituation abgeleitet.

2.    Zweiter Klagegrund: Keine „Begünstigung“ durch die besondere Ausgleichsregelung

Die Europäische Kommission hat einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Artikel 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Begünstigung energieintensiver Unternehmen angenommen hat.

3.     Dritter Klagegrund: Keine Gewährung der angeblichen Begünstigung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln

Die Europäische Kommission hat Artikel 107 Abs. 1 AEUV auch insoweit rechtsfehlerhaft angewendet, als sie eine Kontrolle staatlicher Stellen über das Vermögen der verschiedenen am System des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien beteiligten Privatunternehmen angenommen hat.