Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. April 2015 – Star Light/Rat und Kommission
(Rechtssache T‑46/15)
„Nichtigkeitsklage – Schreiben der Kommission, das die Klägerin über die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 informiert haben soll – Nicht anfechtbare Handlung – Schadensersatzklage – Klageschrift – Verstoß gegen Formerfordernisse – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Rein informative Handlung der Kommission über die Auslegung einer Rechtsvorschrift – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 20-26)
2. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht hat – Keine Angaben zu Art und Umfang des entstandenen Schadens sowie zum Kausalzusammenhang – Offensichtliche Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 27-29, 31)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens eines Referatsleiters der Generaldirektion „Klimapolitik“ der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2014, mit dem die Klägerin über die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150, S. 195) informiert worden sein soll, sowie auf Ersatz des angeblich entstandenen Schadens |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Star Light SAS trägt die Kosten. |