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Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-47/15)1

(Staatliche Beihilfen – Erneuerbare Energien – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien [EEG 2012] – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Staatliche Mittel)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und K. Petersen, dann T. Henze und K. Stranz im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Maxian Rusche und R. Sauer, dann T. Maxian Rusche und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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1     ABl. C 127 vom 20.4.2015.