Language of document : ECLI:EU:T:2016:151





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. März 2016 –
Hydrex/Kommission

(Rechtssache T‑45/15)

„Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt betreffend ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt – Einziehungsanordnung – Beschluss als vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 299 AEUV – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Höhere Gewalt“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen einen vollstreckbaren Beschluss – Beschluss, der nach Art. 263 AEUV angefochten werden kann – Zulässigkeit – Klagegründe, die sich auf vertragliche Bestimmungen und das anwendbare nationale Recht beziehen– Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV, 272 AEUV und 299 AEUV) (vgl. Rn. 24, 25, 39, 49, 50)

2.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 27, 28, 32)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 27, 29‑31)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – Ungenaue Formulierung einer Rüge – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1) (vgl. Rn. 43‑46)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 103 final der Kommission vom 12. Januar 2015 betreffend die an die Klägerin gerichtete Einziehungsanordnung Nr. 3241405101 über einen Betrag von 540 721,10 Euro

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hydrex NV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.