Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. März 2016 –
Hydrex/Kommission
(Rechtssache T‑45/15)
„Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt betreffend ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt – Einziehungsanordnung – Beschluss als vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 299 AEUV – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Höhere Gewalt“
1. Nichtigkeitsklage – Klage gegen einen vollstreckbaren Beschluss – Beschluss, der nach Art. 263 AEUV angefochten werden kann – Zulässigkeit – Klagegründe, die sich auf vertragliche Bestimmungen und das anwendbare nationale Recht beziehen– Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV, 272 AEUV und 299 AEUV) (vgl. Rn. 24, 25, 39, 49, 50)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 27, 28, 32)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 27, 29‑31)
4. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – Ungenaue Formulierung einer Rüge – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1) (vgl. Rn. 43‑46)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 103 final der Kommission vom 12. Januar 2015 betreffend die an die Klägerin gerichtete Einziehungsanordnung Nr. 3241405101 über einen Betrag von 540 721,10 Euro |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Hydrex NV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |