Language of document : ECLI:EU:T:2016:519





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. September 2016 –
PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T‑51/15)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Dokumente in Bezug auf Stoffe mit endokriner Wirkung – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001“

1.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Voraussetzungen – Konkrete, tatsächliche und schwere Beeinträchtigung dieses Prozesses – Begründung der Verweigerung mit dem Bedürfnis, den Entscheidungsprozess gegen Druck von außen zu schützen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Berücksichtigung der den Dienststellen des betreffenden Organs zukommende Freiheit der Meinungsäußerung – Ausschluss (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3 Unterabs. 1) (vgl. Rn. 21-25, 30, 34, 42)

2.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Voraussetzungen – Konkrete, tatsächliche und schwere Beeinträchtigung dieses Prozesses – Bedeutung – Sensibilität der erbetenen Informationen – Umstand, der für sich allein die Anwendung der Ausnahme nicht rechtfertigen kann (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1) (vgl. Rn. 34)

3.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Voraussetzungen – Konkrete, tatsächliche und schwere Beeinträchtigung dieses Prozesses – Bedeutung – Begründung der Verweigerung mit der Beeinträchtigung des Spielraums des betreffenden Organs und seiner Fähigkeit, einen internen Kompromiss zu erzielen – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1) (vgl. Rn. 36)

4.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Möglichkeit, interne Dokumente mit vorläufigen Analysen zu beantragen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1) (vgl. Rn. 41)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 24. November 2014 mit dem Aktenzeichen Ares (2014) 3900631, soweit damit der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf Stoffe mit endokriner Wirkung verweigert wurde

Tenor

1.

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. November 2014 mit dem Aktenzeichen Ares (2014) 3900631 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den mit den Nrn. 9, 13, 14, 15, 16, 17, 17a, 20, 22, 24, 25, 29, 30, 31, 37, 38, 39, 41, 42 und 43 bezeichneten Dokumenten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verweigert wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Pesticide Action Network Europe (PAN Europe).

4.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.