Language of document : ECLI:EU:T:2014:115





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. März 2014 – Tubes Radiatori/HABM – Antrax It (Heizkörper)

(Rechtssache T‑315/12)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Heizkörper darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Kein anderer Gesamteindruck – Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Sättigung des Standes der Technik – Begründungspflicht“

1.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 61) (vgl. Rn. 27)

2.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Informierter Benutzer – Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 58-62)

3.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 65-67)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes (vgl. Rn. 74)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2012 (Sache R 953/2011‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Antrax It Srl und der Tubes Radiatori Srl

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. April 2012 (Sache R 953/2011‑3) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Tubes Radiatori Srl entstanden sind.

4.

Die Antrax It Srl trägt ihre eigenen Kosten.