Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. März 2014 – Tubes Radiatori/HABM – Antrax It (Heizkörper)
(Rechtssache T‑315/12)
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Heizkörper darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Kein anderer Gesamteindruck – Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Sättigung des Standes der Technik – Begründungspflicht“
1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 61) (vgl. Rn. 27)
2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Informierter Benutzer – Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 58-62)
3. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 65-67)
4. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes (vgl. Rn. 74)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2012 (Sache R 953/2011‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Antrax It Srl und der Tubes Radiatori Srl |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. April 2012 (Sache R 953/2011‑3) wird aufgehoben. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Tubes Radiatori Srl entstanden sind. |
4. | | Die Antrax It Srl trägt ihre eigenen Kosten. |