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Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2015 – Yuanping Changyuan Chemicals/Rat

(Rechtssache T-310/12)1

(DumpingImport von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und ChinaEndgültiger AntidumpingzollWirtschaftszweig der GemeinschaftErmittlung der SchädigungArt. 9 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009BegründungspflichtRecht zur Abgabe einer StellungnahmeArt. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd (Yuan Ping City, Xin Zhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Akritidis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand zunächst von N. Chesaites, Barrister, und Rechtsanwalt G. Berrisch, dann von Rechtsanwalt D. Geradin)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 106, S. 1)

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd betrifft.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Yuanping Changyuan Chemicals Co. mit Ausnahme der ihr durch die Streithilfe der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Yuanping Changyuan Chemicals Co. durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 273 vom 8.9.2012.