Language of document : ECLI:EU:T:2015:295





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Mai 2015
Yuanping Changyuan Chemicals/Rat

(Rechtssache T‑310/12)

„Dumping – Import von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China – Endgültiger Antidumpingzoll – Wirtschaftszweig der Gemeinschaft – Ermittlung der Schädigung – Art. 9 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Begründungspflicht – Recht zur Abgabe einer Stellungnahme – Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Einreichung der Klagebeantwortung – Frist –Ausschluss – Zufall oder höhere Gewalt – Begriff – Per Telefax eingereichter Schriftsatz und verspäteter Eingang der Urschrift wegen einer außergewöhnlichen Störung der Postdienste – Einbeziehung (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 46 § 3 und 122; Praktische Anweisungen für die Parteien, Nr. 7) (vgl. Rn. 80, 86-93)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Begriff des Wirtschaftszweigs der Union – Wahl zwischen den beiden in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgesehenen Alternativen – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1) (vgl. Rn. 97-100, 120)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Begriff des Wirtschaftszweigs der Union – Einbeziehung der Hersteller, die den Antrag nicht unterstützen oder nicht bei der Untersuchung mitarbeiten – Zulässigkeit – Einbeziehung eines Herstellers, der die ähnliche Ware während des betreffenden Zeitraums und vor dem Beginn des Untersuchungszeitraums nicht mehr herstellt – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 4) (vgl. Rn. 103-106, 114-117)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigender Zeitraum – Ermessen der Organe –Umfang (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Rn. 109, 110)

5.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Ermessen der Organe – Änderung der Herangehensweise in Bezug auf die Einbeziehung der Hersteller in den Industriezweig der Union – Zulässigkeit – Möglichkeit für die Wirtschaftsteilnehmer, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen – Fehlen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art 4 Abs. 1) (vgl. Rn. 120)

6.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Kriterien – Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Union – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Ermessensfehler – Beweislast (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1, 2 und 5) (vgl. Rn. 124-131)

7.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Kriterien – Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Union – Vorhandensein von Faktoren und Indizien, die eine positive Tendenz erkennen lassen – Umstand, der nicht die Feststellung eines bedeutenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Union ausschließt (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 5) (vgl. Rn. 135)

8.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Kriterien – Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Union – Beurteilungskriterien – Auslegung im Licht des GATT-Antidumping-Übereinkommens von 1994 – Berücksichtigung makroökonomischer und mikroökonomischer Daten, die unterschiedliche Tendenzen zeigen oder die nicht für alle Hersteller des Industriezweigs der Union verfügbar waren – Zulässigkeit (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumping-Übereinkommen von 1994“, Art. 3.4; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 5) (vgl. Rn. 140, 143, 144, 147)

9.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Pflicht der Kommission zur Überprüfung der von den interessierten Parteien vorgelegten Angaben – Grenzen – Freiwillige Mitarbeit der interessierten Parteien (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 6 Abs. 8, 16 Abs. 1 und 18) (vgl. Rn. 150-152)

10.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht –Umfang – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Unzureichende Begründung der Berechnung der Schadensspanne und der Bestimmung der Gewinnspanne – Heilung im streitigen Verfahren – Unzulässigkeit – Nichtigerklärung der Verordnung (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 170-175, 182-187, 191-196, 202-204)

11.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Gewinnspanne, die für die Berechnung des Zielpreises zugrunde zu legen ist – Ohne Dumping vernünftigerweise zu erwartende Spanne (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 9 Abs. 4) (vgl. Rn. 189)

12.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte – Recht auf Anhörung – Bedeutung – Unterrichtung der Unternehmen durch die Kommission über die endgültigen Feststellungen – Nichtbeachtung der Mindestfrist von zehn Tagen für die Einreichung einer Stellungnahme – Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Folgen für die Gültigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 20 Abs. 5) (vgl. Rn. 209-214, 224, 225)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 106, S. 1)

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd betrifft.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Yuanping Changyuan Chemicals Co. mit Ausnahme der ihr durch die Streithilfe der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Yuanping Changyuan Chemicals Co. durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten.