Language of document : ECLI:EU:T:2011:351

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

12. Juli 2011(1)

„Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T-172/11

Karl Polak, wohnhaft in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A.Windhagen,

Kläger,

gegen

Republik Österreich

und

Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer,

Beklagte,

wegen der Nichtigerklärung gewisser Entscheidungen der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs und der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des dem Kläger aufgrund der Verweigerung seiner Wiederzulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs angeblich entstandenen Schadens,


erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge des Klägers

1        Mit Klageschrift, die am 21. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger, Herr K. Polak, die vorliegende Klage erhoben.

2        Er beantragt,

–        § 5, Abs. 2, Buchst. a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für nichtig zu erklären, bzw. hilfsweise festzustellen, dass diese Bestimmung mit dem Recht der Union unvereinbar ist;

–        unter Aufhebung gewisser Entscheidungen der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und des Verwaltungsgerichtshofs festzustellen, dass ihm Ansprüche auf Alterspension und auf Berufsunfähigkeitspension für die von ihm beantragten Zeiträume zustehen;

–        unter Aufhebung der Entscheidungen der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und des Verfassungsgerichtshofs die Rechtswidrigkeit der Verweigerung, den Kläger in die Liste der Rechtsanwälte der genannten Rechtsanwaltskammer wiederaufzunehmen, wegen Unvereinbarkeit mit dem Recht der Union festzustellen;

–        die Verpflichtung der beklagten Parteien zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund der Verweigerung seiner Wiederzulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs entstanden ist, festzustellen;

–        die beklagten Parteien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung 

3        Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts in der Lage, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger einerseits die Aufhebung gewisser Entscheidungen der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs betreffend seine Pensionsansprüche und seine Wiederzulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch das Gericht. Andererseits begehrt der Kläger Ersatz des ihm durch die ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Wiederzulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs angeblich entstandenen Schadens.

6        Die Zuständigkeiten des Gerichts werden in Art. 256 AEUV aufgezählt, der durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 1 des Anhangs I dieser Satzung präzisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Klagen zuständig, die nach Art. 263 AEUV gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erhoben werden.

7        Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 268 AEUV, in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV und in Art. 188 Abs. 2 EA geregelt ist. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Klagen auf Ersatz von Schäden zuständig, die durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder durch deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnrn. 49 und 59).

8        Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass betreffend der Anträge auf Nichtigerklärung der in Randnr. 5 erwähnten Entscheidungen und des Antrags auf Schadensersatz, Urheber der Entscheidungen bzw. der Maßnahmen, durch die dem Kläger ein Schaden entstanden sein soll, weder ein Organ noch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union ist.

9        Bezüglich der Anträge, die darauf gerichtet sind, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit oder die Unvereinbarkeit gewisser Entscheidungen mit dem Recht der Union bzw. das Bestehen von Pensionsansprüchen des Klägers feststellt, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass es im Rechtsschutzsystem der Union keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglicht, im Wege einer allgemeinen Erklärung zu einer Frage Stellung zu nehmen, deren Gegenstand den Rahmen des Rechtsstreits überschreitet (Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2004, Segi u. a./Rat, T‑338/02, Slg. 2004, II‑1647, Randnr. 48). Die diesbezüglichen Anträge sind daher als unzulässig abzuweisen.

10      Demnach ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten bedarf.

 Kosten

11      Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagten ergeht und ihnen somit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger in seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Karl Polak trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. Juli 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.