Language of document : ECLI:EU:T:2012:143

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

21. März 2012(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung, die eine steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts‑ oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen ermöglicht – Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und nicht die Rückforderung der Beihilfen anordnet – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑174/11

Modelo Continente Hipermercados, SA, Zweigniederlassung in Spanien, mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Serra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts‑ oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter), der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        In den Jahren 2005 und 2006 richteten Mitglieder des Europäischen Parlaments an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mehrere schriftliche Anfragen (E‑4431/05, E‑4772/05, E‑5800/06 und P‑5509/06), ob die Regelung des Art. 12 Abs. 5 der Ley del Impuesto sobre Sociedades (spanisches Körperschaftsteuergesetz), der durch die Ley 24/2001 de Medidas Fiscales, Administrativas y de Orden Social (Gesetz Nr. 24/2001 über Steuer‑, Verwaltungs‑ und soziale Maßnahmen) vom 27. Dezember 2001 (BOE Nr. 313 vom 31. Dezember 2001, S. 50493) in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt und in das Real Decreto Legislativo 4/2004, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 4/2004 zum Erlass der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes) vom 5. März 2004 (BOE Nr. 61 vom 11. März 2004, S. 10951) übernommen wurde (im Folgenden: streitige Regelung), als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei. Die Kommission antwortete im Wesentlichen, dass die streitige Regelung nach den ihr vorliegenden Informationen wohl nicht in den Geltungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen falle.

2        Mit Schreiben vom 15. Januar und vom 26. März 2007 ersuchte die Kommission die spanischen Behörden um Übermittlung von Informationen, um den Geltungsbereich und die Auswirkungen der streitigen Regelung prüfen zu können. Mit Schreiben vom 16. Februar und vom 4. Juni 2007 übermittelte das Königreich Spanien ihr die angeforderten Informationen.

3        Mit Telefax vom 28. August 2007 ging bei der Kommission die Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers ein, der die streitige Regelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe qualifizierte.

4        Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2007 (Zusammenfassung in ABl. C 311, S. 21) eröffnete die Kommission hinsichtlich der streitigen Regelung ein förmliches Prüfverfahren.

5        Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 ging die Stellungnahme des Königreichs Spanien zu dieser Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bei der Kommission ein. Zwischen dem 18. Januar und dem 16. Juni 2008 erhielt die Kommission Stellungnahmen von 32 Beteiligten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 und vom 22. April 2009 übermittelte das Königreich Spanien seine Anmerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten.

6        Am 18. Februar 2008 sowie am 12. Mai und am 8. Juni 2009 fanden Fachsitzungen mit den spanischen Behörden statt. Weitere Fachsitzungen wurden mit einigen der 32 Beteiligten abgehalten.

7        Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 und E-Mail vom 16. Juni 2009 erteilte das Königreich Spanien der Kommission ergänzende Auskünfte.

8        Die Kommission schloss das Verfahren hinsichtlich der innerhalb der Europäischen Union erworbenen Beteiligungen mit ihrer Entscheidung 2011/5/EG vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) ab.

9        Die angefochtene Entscheidung erklärt die streitige Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da mit ihr ein steuerlicher Vorteil in der Form gewährt werde, dass die spanischen Gesellschaften den Geschäfts‑ oder Firmenwert abschreiben könnten, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen ergebe, wenn diese Regelung auf den Erwerb von Beteiligungen an in der Union ansässigen Gesellschaften angewandt werde.

10      Art. 1 Abs. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung lässt es jedoch zu, dass die streitige Regelung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin auf Beteiligungen angewandt wird, die vor der am 21. Dezember 2007 erfolgten Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union erworben wurden, sowie auf Beteiligungen, zu deren Erwerb vor dem 21. Dezember 2007 die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen worden ist, sofern dieser Erwerb von der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist, der die Transaktion vor diesem Zeitpunkt gemeldet worden ist.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Die Klägerin, die Modelo Continente Hipermercados, SA, Zweigniederlassung in Spanien, hat mit Klageschrift, die am 18. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit Schriftsatz, der am 26. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

13      Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 hat die Klägerin zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission Stellung genommen.

14      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage für zulässig zu erklären und die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen;

–        Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt, dass keine Veranlassung besteht, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

17      Die Kommission trägt vor, die vorliegende Klage sei unzulässig, da die Klägerin weder nachgewiesen habe, dass sie ein Rechtsschutzinteresse habe, noch, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei.

18      Zunächst ist der zweite von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund zu prüfen.

19      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „[kann j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“.

20      Da die angefochtene Entscheidung am Ende des förmlichen Prüfverfahrens ergangen und nicht an die Klägerin gerichtet worden ist, ist deren individuelle Betroffenheit anhand der im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213, 238), festgelegten Kriterien zu prüfen. Demnach hat die Klägerin darzutun, dass die angefochtene Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die Klägerin beruft sich auf ihre Eigenschaft als durch die streitige Regelung Begünstigte, um darzutun, dass sie von der angefochtenen Entscheidung, mit der diese Regelung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist, individuell betroffen sei, wenn sie auf den Erwerb von Beteiligungen innerhalb der Union anwendbar ist.

22      Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechten, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Eine solche Entscheidung ist nämlich für dieses Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteil Italien/Kommission, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, Acegas/Kommission, T‑309/02, Slg. 2009, II‑1809, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Wenn jedoch das klagende Unternehmen nicht nur als Unternehmen des fraglichen Sektors und damit als durch die Beihilferegelung potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, betroffen ist, ist es von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine gegen diese gerichtete Klage zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C‑15/98 und C‑105/99, Slg. 2000, I‑8855, Randnrn. 34 f., und Urteil des Gerichts vom 10. September 2009, Banco Comercial dos Açores/Kommission, T‑75/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

24      Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich Begünstigte einer Einzelbeihilfe ist, die nach der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Beihilferegelung gewährt wurde und deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, Slg. 2011, I‑4727, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 8. März 2012, Iberdrola/Kommission, T‑221/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

25      Die Klägerin trägt vor, dass sie aufgrund des Erwerbs von Beteiligungen an einer in Portugal ansässigen Gesellschaft von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei. Am 26. Juli 2007 habe ihre in Portugal ansässige Muttergesellschaft mit einer niederländischen Gesellschaft einen Kaufvertrag abgeschlossen, der von der Bedingung abhängig gewesen sei, dass die portugiesische Wettbewerbsbehörde dies genehmige. Diese habe die betreffende Transaktion am 27. Dezember 2007 gebilligt, nachdem sie über die Tatsache informiert worden sei, dass die „Vertragsposition“ der Mutter der Klägerin an Letztere in Anwendung des Kaufvertrags abgetreten worden sei. Die Transaktion sei schließlich am 31. Dezember 2007 durchgeführt worden, und die Klägerin habe als Anhang der Klageschrift mehrere Schriftstücke vorgelegt, die belegten, dass sie die streitige Regelung für diese Transaktion in Anspruch genommen habe. Folglich habe die Klägerin ihre Eigenschaft als von der streitigen Regelung tatsächlich Begünstigte bewiesen. Jedoch gibt sie an, nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet zu sein.

26      Dazu führt die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung aus, die Anerkennung der individuellen Betroffenheit eines Empfängers einer Beihilfe, die aufgrund einer Beihilferegelung gewährt worden sei, die für rechtswidrig und unzulässig erklärt werde, könne nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Rückzahlung dieser Beihilfe gegenüber ihm angeordnet worden sei. Denn die Rückforderungsverpflichtung werde von der Rechtsprechung nur ergänzend geprüft.

27      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die oben in Randnr. 23 angeführten sowie die von der Klägerin genannten Entscheidungen setzen für eine individuelle Betroffenheit eines Klägers durch eine Entscheidung, die eine Beihilferegelung für unvereinbar erklärt, wortgleich voraus, dass dieser seine Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, nachweist (Urteile des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, Slg. 2007, II‑4063, Randnr. 70, vom 11. Juni 2009, Confservizi/Kommission, T‑292/02, Slg. 2009, II‑1659, Randnr. 44, und AEM/Kommission, T‑301/02, Slg. 2009, II‑1757, Randnr. 45). Aus dieser Formulierung, die die Rückforderungsverpflichtung auf die gleiche Ebene wie die Eigenschaft des Klägers als tatsächlich Begünstigter stellt, kann nicht abgeleitet werden, dass das Erfordernis einer solchen Verpflichtung von untergeordneter Bedeutung oder sogar überflüssig wäre.

28      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das auch von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hôtel Cipriani u. a./Kommission (T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Slg. 2008, II‑3269, Randnr. 84), lediglich die beiden oben genannten Voraussetzungen wiederholt und der Rückforderungsanordnung sogar eine besondere Bedeutung beimaß, indem festgestellt wurde, dass sich die Individualisierung hier aus dem mit der Rückforderungsanordnung vorgenommenen besonderen Eingriff in die Interessen der genau bestimmbaren Mitglieder dieses geschlossenen Kreises ergebe. Bei der Entscheidung über das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel entschied der Gerichtshof, dass das Gericht zu Recht die Klagebefugnis der klagenden Unternehmen mit der Begründung bejaht habe, dass sie wegen des besonderen Eingriffs in ihre Rechtsstellung durch die Anordnung der Rückforderung der betreffenden Beihilfen individuell betroffen seien (Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, Randnr. 51).

29      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann aus Randnr. 56 des Urteils Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof zweifelsfrei bestätige, dass die Rückerlangung des Vorteils keine conditio sine qua non für die individuelle Betroffenheit eines Klägers sei. Denn in dieser Randnummer stellt der Gerichtshof fest, dass bereits die Rückforderungsanordnung alle durch die fragliche Regelung Begünstigten individuell betrifft, da diese bereits vom Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung an dem Risiko einer Wiedereinziehung der von ihnen empfangenen Vorteile ausgesetzt und damit in ihrer rechtlichen Stellung beeinträchtigt sind, ohne dass es einer Prüfung weiterer Voraussetzungen bedürfte, die Fälle betreffen, in denen die Entscheidung der Kommission nicht mit einer Rückforderungsanordnung versehen ist. In dieser Randnummer stellt er auch klar, dass die Möglichkeit, dass die für rechtswidrig erklärten Vorteile später von ihren Empfängern nicht zurückgefordert werden, deren individuelle Betroffenheit nicht ausschließt. Demnach beschränkt sich der Gerichtshof darauf, festzustellen, dass die Rückforderungsanordnung in der streitigen Entscheidung ausreicht, die betroffenen Begünstigten zu individualisieren, ohne dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob diese Anordnung auf nationaler Ebene umgesetzt wird.

30      Wenn eine angefochtene Handlung die Rückforderung kraft einer Beihilferegelung gewährter Beihilfen erforderlich macht, sind deshalb nur die von der Rückforderungsverpflichtung betroffenen Kläger von dieser Handlung individuell betroffen.

31      Da die Klägerin keine Rückzahlungspflicht hatte, kann sie folglich nicht als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden.

32      Wenn das Vorbringen der Klägerin, bei einer Zurückweisung der vorliegenden Klage als unzulässig würde ihr ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz versagt, obwohl es in dem Teil ihres Vorbringens über das Rechtsschutzinteresse steht, so auszulegen ist, dass sie sich auch zur Stützung ihrer individuellen Betroffenheit darauf berufen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Union eine Rechtsunion ist, in der die Handlungen ihrer Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob sie mit dem Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zu denen auch die Grundrechte gehören, vereinbar sind. Die Einzelnen müssen daher einen wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch nehmen können, die sie aus der Unionsordnung herleiten. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin jedoch ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz keineswegs abgeschnitten. Selbst wenn nämlich die vorliegende Klage für unzulässig erklärt wird, ist sie nicht daran gehindert, im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten, auf deren Vorliegen sie sich beruft und in denen Vorbringen geltend gemacht worden sein sollen, mit denen das Fehlen einer Rückforderungsverpflichtung, das ihr nach der angefochtenen Entscheidung zugutekommt, in Frage gestellt werden könnte, die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüfen zu lassen, soweit diese die Unvereinbarkeit der streitigen Regelung feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, Slg. 2011, II‑1311, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt das Vorliegen anderer Klagen gegen Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung vor dem Gericht einen solchen gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Frage. Denn entweder erklärt das Gericht die genannte Bestimmung für nichtig und diese Nichtigerklärung ist für das nationale Gericht verbindlich, oder es weist die Klage ab und die Verpflichtung des nationalen Gerichts, dem Gerichtshof bei Zweifeln über die Gültigkeit der betreffenden Bestimmung eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bleibt bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1987, Foto‑Frost, 314/85, Slg. 1987, 4199, 4225, Randnr. 15).

33      Die Klage ist mithin als unzulässig abzuweisen, ohne dass es der Prüfung des ersten von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgrundes bedarf, der auf das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses bei der Klägerin gestützt wird.

 Kosten

34      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Modelo Continente Hipermercados, SA, Zweigniederlassung in Spanien, trägt die Kosten.

Luxemburg, den 21. März 2012

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       L. Truchot


* Verfahrenssprache: Spanisch.