Language of document : ECLI:EU:T:2013:686





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2013 – Carbunión/Rat

(Rechtssache T‑176/11)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschluss über Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke – Teilweise Nichtigerklärung – Untrennbarkeit – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Angabe des Streitgegenstands – Änderung der ursprünglichen Klageanträge in der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und 48 § 2) (vgl. Randnrn. 21, 22, 26, 27)

2.                     Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Bestimmungen eines Beschlusses des Rates über Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke – Nichtigerklärung, die eine wesentliche inhaltliche Änderung des Beschlusses nach sich zieht – Nichterfüllte Voraussetzung – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1407/2002 des Rates; Beschluss 2010/787 des Rates) (vgl. Randnrn. 31, 32, 36-40, 48, 51)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336, S. 24)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón (Carbunión) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.