Language of document : ECLI:EU:T:2014:1018

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

21. November 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Gerichtliches Verfahren – Teilweiser Parteiwechsel – Teilweise Übertragung der Rechte der Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke“

In der Rechtssache T‑173/11

Kurt Hesse, wohnhaft in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Stolz,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Januar 2011 (Sache R 306/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG und Herrn Kurt Hesse

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 7. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 7. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der Aussetzungsbeschlüsse vom 26. März und 18. Oktober 2013

folgenden

Beschluss

1        Am 16. Februar 2007 meldete Herr Kurt Hesse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Am 26. Juli 2007 erhob die Streithelferin, die Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Der Widerspruch war auf die am 22. Januar 2001 unter der Nr. 283879 eingetragene Gemeinschaftswortmarke CARRERA und auf die am 7. Juli 1976 unter der Nr. 946370 eingetragene und bis 2012 verlängerte deutsche Wortmarke CARRERA gestützt.

3        Mit Entscheidung vom 25. Februar 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

4        Am 4. März 2010 erhob die Streithelferin eine Beschwerde beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

5        Mit Entscheidung vom 11. Januar 2011 hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Februar 2010 auf und gab dem Widerspruch statt.

6        Mit Klageschrift, die am 22. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM erhoben.

7        Nach dem Erlass der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM ist die angemeldete Marke teilweise auf die Lutter & Partner GmbH (im Folgenden: Lutter & Partner) übertragen worden.

8        Nach dieser teilweisen Übertragung der angemeldeten Marke sind zwei Anmeldungen der Wortmarke Carrera, die jeweils verschiedene Waren erfassen, in die Datenbank des HABM eingetragen worden, nämlich zum einen die Anmeldung Nr. 5723432 für Herrn Hesse und zum anderen die Anmeldung Nr. 10881332 für Lutter & Partner.

9        Mit Schreiben vom 26. März und 8. Mai 2012 hat Lutter & Partner als neue Inhaberin der Anmeldemarke Nr. 10881332 beim Gericht beantragt, ihr zu gestatten, teilweise in den vorliegenden Rechtsstreit anstelle von Herrn Hesse einzutreten. Sie hat ihrem Schreiben vom 26. März 2012 eine Bescheinigung des HABM vom 14. Februar 2012 über die Eintragung der teilweisen Übertragung der angemeldeten Marke im Register für Gemeinschaftsmarken beigefügt.

10      Mit Schreiben vom 30. April 2012 hat das HABM erklärt, dass es gegen diesen beantragten Parteiwechsel nichts einzuwenden habe.

11      Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 hat Herr Hesse bestätigt, dass die Übertragung der Anmeldemarke Nr. 5723432 nur teilweise stattgefunden habe und daher Lutter & Partner allenfalls in Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 10881332 als Partei des Verfahrens zugelassen werden könne. In Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 5723432 hat Herr Hesse dagegen geltend gemacht, dass er Partei des Verfahrens bleibe.

12      Mit Beschlüssen vom 26. März und 18. Oktober 2013 ist das Verfahren gemäß den Anträgen des Klägers vom 18. Januar und 18. September 2013 ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 4. April 2014 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den Antrag des Klägers vom 6. März 2014 auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Das Verfahren ist am 18. Januar 2014 wieder aufgenommen worden.

13      Weder die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung des Gerichts regelt den Fall ausdrücklich, dass eine Partei des Verfahrens vor der Beschwerdekammer das Recht des geistigen Eigentums, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer abtritt. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der neue Rechtsinhaber im Verfahren vor dem Gericht an die Stelle des Zedenten treten kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. November 2004, Boss/HABM – Delta Biomichania Pagatou [BOSS], T‑94/02, EU:T:2004:344, Rn. 15, und vom 13. April 2010, Asenbaum/HABM [WIENER WERKSTÄTTE], T‑230/08, EU:T:2010:141, Rn. 8).

14      Das Gericht hat dennoch eine Befugnis des Rechtsnachfolgers angenommen, anstelle des ehemaligen Rechtsinhabers, der Partei des Verfahrens vor der Beschwerdekammer war, in das Verfahren vor dem Gericht einzutreten. Ein solcher Parteiwechsel erfolgt nach dem Gericht nicht von Rechts wegen aufgrund der Eintragung einer Einzelrechtsnachfolge in das jeweils fragliche Recht des geistigen Eigentums durch eine zuständige Behörde, sondern muss vom Gericht nach Anhörung aller Parteien des Rechtsstreits mit Beschluss zugelassen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse BOSS, EU:T:2004:344, Rn. 20, 24, 25 und 27, und WIENER WERKSTÄTTE, EU:T:2010:141, Rn. 9).

15      Da außerdem die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung des Gerichts keine Bestimmungen enthalten, die den Eintritt einer Partei anstelle einer anderen in den Rechtsstreit ausdrücklich regeln, sind die Verfahrensbestimmungen der Art. 115 und 116 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden. Insbesondere hat der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in der sich dieser zur Zeit des Parteiwechsels befindet (Beschluss vom 19. Juni 2009, Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM – Queen Sirikit Institute of Sericulture [Thai Silk], T‑361/08, EU:T:2009:545, Rn. 9).

16      Im vorliegenden Fall geht aus dem oben in Rn. 11 genannten Schreiben von 9. Mai 2012 hervor, dass Herr Hesse keine Einwände gegen den Antrag auf einen teilweisen Eintritt von Lutter & Partner in Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 10881332 geäußert hat. Außerdem hat sich das HABM damit einverstanden erklärt, und die Streithelferin hat dazu nicht Stellung genommen.

17      Daher ist der Eintritt von Lutter & Partner in das vorliegende Verfahren als Klägerin anstelle von Herrn Hesse in Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 10881332 zuzulassen. Herr Hesse bleibt in Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 5723432 Kläger.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Eintritt der Lutter & Partner GmbH in das vorliegende Verfahren als Klägerin anstelle von Herrn Hesse wird in Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 10881332 zugelassen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 21. November 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


* Verfahrenssprache: Deutsch.