Language of document : ECLI:EU:T:2004:255

Ordonnance du Tribunal

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
6. September 2004(1)

„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2002/34/EG – Einschränkungen bei der Verwendung von Polyacrylamiden in der Zusammensetzung kosmetischer Mittel – Individuell betroffene Person – Zulässigkeit“

In der Rechtssache T-213/02

SNF SA mit Sitz in Saint-Étienne (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Sechsundzwanzigsten Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 102, S. 19), soweit diese die Verwendung von Polyacrylamiden in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel einschränkt,

erlässt



DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)



unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung,

folgenden



Beschluss




Rechtlicher Rahmen

1
Die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der zuletzt vor Erlass der streitigen Richtlinie durch die Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 zur zweiten Aufschiebung des Termins, ab dem Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind (ABl. L 145, S. 25), geänderten Fassung (im Folgenden: Kosmetikrichtlinie) bestimmt u. a., dass die innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht schädigen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts, seiner Etikettierung, gegebenenfalls der Hinweise für seine Verwendung und der Anweisungen für seine Beseitigung sowie aller sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder seines Beauftragten oder jedes anderen für das Inverkehrbringen dieser Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortlichen.

2
Artikel 4 Absatz 1 der Kosmetikrichtlinie bestimmt:

„Unbeschadet ihrer allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 2 untersagen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, wenn sie

b)
in Anhang III Teil 1 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der darin festgelegten Einschränkungen und Bedingungen enthalten;

…“

3
Artikel 8 der Kosmetikrichtlinie bestimmt:

„(1) Nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren werden festgelegt:

die Analysemethoden, die zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel erforderlich sind,

Kriterien für die mikrobiologische und chemische Reinheit kosmetischer Erzeugnisse sowie die Methoden zur Überprüfung dieser Kriterien.

(2) Nach dem gleichen Verfahren werden gegebenenfalls die gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt beschlossen.“

4
Artikel 9 der Kosmetikrichtlinie lautet:

„(1) Es wird ein Ausschuss für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Sektor der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt eingesetzt, der im folgenden als ‚Ausschuss‘ bezeichnet wird und aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht, wobei ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“

5
Artikel 10 der Kosmetikrichtlinie bestimmt:

„(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der in Aussicht genommenen Maßnahmen. Der Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. …

(3) a)
Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b)
Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c)
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.“

6
Artikel 13 der Kosmetikrichtlinie lautet:

„Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Einzelmaßnahme zur Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unter Angabe der nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsmittel und der vorgesehenen Einspruchsfristen mitgeteilt.“

7
Am 15. April 2002 erließ die Kommission die Sechsundzwanzigste Richtlinie 2002/34/EG zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768 (ABl. L 102, S. 19, im Folgenden: streitige Richtlinie) gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (im Folgenden: SCCNFP).

8
Artikel 1 der streitigen Richtlinie bestimmt, dass die Kosmetikrichtlinie gemäß dem Anhang der streitigen Richtlinie geändert wird. Dieser Anhang sieht u. a. die Aufnahme einer laufenden Nummer 66 in den Anhang III der Kosmetikrichtlinie vor und legt für „Polyacrylamide“ den zulässigen Restacrylamidgehalt in den Körperpflegemitteln, die auf der Haut verbleiben, auf höchstens 0,1 mg/kg und in den sonstigen kosmetischen Mitteln auf höchstens 0,5 mg/kg fest.


Sachverhalt

9
Die Klägerin ist einer der führenden Hersteller von Acrylamid und Polymeren aus Acrylamid wie die Polyacrylamide, die von ihr weltweit verkauft werden. Aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Know-hows im Bereich der Polymeranalysetechnik entwickelte sie unter der Marke FLOCARE eine Reihe von Polyacrylamiden, bei denen es sich um Polymere handelt, die speziell für die Verwendung in Kosmetika und Körperpflegemitteln vorgesehen sind.

10
Polyacrylamide werden in kosmetischen Mitteln wegen ihrer Fähigkeit verwendet, auf unterschiedliche Weise als konditionierende Substanz und filmbildendes Mittel, als exfolierendes Mittel, Verdickungsmittel, Emulgator und Dispergiermittel für Make-up-Präparate zu dienen.

11
Die Klägerin ist Mitglied der Polyacrylamide Producers Group (im Folgenden: PPG), die aus den sieben in der Gemeinschaft ansässigen Polyacrylamid-Herstellern besteht. Zwei dieser Hersteller, unter ihnen die Klägerin, stellen auch Acrylamid her. Es wird geschätzt, dass 99,9 % des Acrylamids in der Gemeinschaft für die Herstellung von Polyacrylamiden verwendet wird.

12
Die PPG setzte die in den kosmetischen Mitteln verwendeten Polyacrylamide auf die Tagesordnung ihrer Sitzung vom 14. November 1997. Mitte des Jahres 1998 erhielt der Europäische Verband der Kosmetikindustrie (im Folgenden: Colipa), eine sektorielle Vereinigung von Herstellern kosmetischer Mittel (zu der jedoch keine Ausgangsstoffhersteller wie die Klägerin gehören), eine Kopie des ersten Entwurfs einer Stellungnahme des SCCNFP zum Krebsrisiko, das mit der Verwendung von Polyacrylamiden in kosmetischen Mitteln verbunden ist. Weder die PPG noch die Klägerin erhielten unmittelbar eine Kopie dieses Dokuments. Das vom SCCNFP vorgeschlagene Ergebnis ging u. a. dahin, dass die lebenslange Benutzung von polyacrylamidhaltigen kosmetischen Mitteln wegen der Restkonzentration von Acrylamid ein unzulässig hohes zusätzliches Krebsrisiko darstelle. Der Colipa übersandte den Entwurf der Stellungnahme an die PPG.

13
Am 3. September 1998 übermittelte der Colipa dem SCCNFP eine gemeinsame Antwort des Wirtschaftssektors, die zu einem Teil von der PPG verfasst worden war. Der Colipa wies in dieser Antwort darauf hin, dass der Entwurf der Stellungnahme unter Berücksichtigung der neuen Daten und der gegenwärtig gebräuchlichen Methodik bei der Risikobewertung überarbeitet werden müsse. Der SCCNFP, der Colipa und die PPG führten danach einen längeren Schriftwechsel. Der Colipa und die PPG nahmen an Treffen mit dem SCCNFP teil und legten diesem vor Erlass der streitigen Richtlinie am 15. April 2002 mehrere Bewertungen der mit der Verwendung von Polyacrylamiden in kosmetischen Mitteln verbundenen Risiken vor.


Verfahren und Anträge der Parteien

14
Mit Klageschrift, die am 12. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

15
Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 10. Oktober 2002 eingereicht.

16
Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht (Fünfte Kammer) die Klägerin am 28. November 2002 aufgefordert, Fragen zu beantworten, insbesondere ihre Behauptung näher zu erläutern, dass bestimmte ihr gehörende Patente durch den Erlass der streitigen Richtlinie de facto wertlos geworden seien, und dem Gericht je eine Kopie der betreffenden Patenturkunden vorzulegen. Sie ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

17
In ihrer Klageschrift und der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit hat die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären, hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;

die streitige Richtlinie teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18
In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

19
Die Klägerin macht geltend, die vorliegende Klage sei nach Artikel 230 EG zulässig, da die streitige Richtlinie ein verbindlicher Rechtsakt sei, der endgültige, die Klägerin unmittelbar und individuell betreffende Rechtswirkungen erzeugen solle. Sie beantragt, die Begründetheit der Klage vor der Entscheidung über die Zulässigkeit zu prüfen, hilfsweise, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten. Sie führt insbesondere aus, dass die vorliegende Rechtssache einen außerordentlich komplexen Regelungsbereich betreffe und die Rechtslage nicht unabhängig von der Begründetheit gewürdigt werden könne. Der Rechtsstreit betreffe insbesondere das Verhältnis zwischen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. P 196, S. 1) einerseits und der Kosmetikrichtlinie andererseits.

20
Die Klägerin trägt für ihre These fünf Argumente vor.

21
Erstens sei die streitige Richtlinie zwar allgemein gefasst, betreffe jedoch nur die sieben Polyacrylamid-Hersteller in der Gemeinschaft, die Mitglieder der PPG seien. Aufgrund von Tatsachen, die sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden, bildeten diese Unternehmen tatsächlich und rechtlich eine geschlossene Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern. Von der Kosmetikrichtlinie selbst würden sie als „interessierte Parteien“ (vgl. Artikel 5a) bezeichnet. Dass Polyacrylamide auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verfügung stünden und in kosmetischen Mitteln verwendet würden, sei allein auf die ständigen Bemühungen der Mitgliedsunternehmen der PPG zurückzuführen. Hätte die PPG nicht in die Entwicklung der Polyacrylamide investiert und der Kommission keine Daten zur Verfügung gestellt, wäre dieser Stoff im Kosmetiksektor niemals verkauft worden und die streitige Richtlinie wäre höchstwahrscheinlich niemals erlassen worden.

22
Da für die Polyacrylamid-Herstellung das technische und wirtschaftliche Know-how wesentlich sei, sei es für Drittunternehmen unmöglich, kurzfristig in diesen Markt einzudringen. Indem die streitige Richtlinie für den Restacrylamidgehalt der kosmetischen Mittel strengere Konzentrationsgrenzwerte einführe, habe sie ein zusätzliches, auf Rechtsvorschriften beruhendes Hindernis für potenzielle neue Marktteilnehmer geschaffen.

23
Mit den neuen Konzentrationsgrenzwerten sei es technisch unmöglich, feste Polyacrylamidpulver unter Einhaltung der für den Restacrylamidgehalt geltenden neuen Schwellenwerte herzustellen, denn nach der aktuellen Technologie bestehe keine Möglichkeit, die festen Polyacrylamide von allen Acrylamidrückständen freizuhalten. Der Markt für die in kosmetischen Mitteln verwendeten festen Polyacrylamide sei daher de jure geschlossen.

24
Die Klägerin trägt ferner vor, die beanstandeten Einschränkungen fänden speziell auf ihre Erzeugnisse Anwendung. Ihre Erzeugnisse seien sowohl Anlass als auch Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen, und sie seien der Grund, weshalb die Organe in diesem Bereich tätig geworden seien. Zwischen der streitigen Richtlinie und der Lage der Klägerin bestehe somit ein Kausalzusammenhang. Die Klägerin sei das einzige Unternehmen, das feste Polyacrylamide herstelle und als Pulver zur Verwendung in kosmetischen Mitteln vermarkte. Die übrigen Wirtschaftsteilnehmer stellten flüssige Emulsionen her, die von den für den Restacrylamidgehalt geltenden neuen Konzentrationsgrenzwerten nicht betroffen seien. Die streitige Richtlinie betreffe daher die Klägerin in besonderer Weise, zum einen weil sie der einzige Wirtschaftsteilnehmer sei, der feste Polyacrylamidpulver für die Kosmetikindustrie herstelle, und zum anderen wegen der besonderen Merkmale ihres Erzeugnisses.

25
Zweitens sei die Klägerin von der streitigen Richtlinie individuell betroffen, weil sich die Richtlinie auf bestimmte ihr zustehende besondere Rechte nachteilig auswirke, was sie von den anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide.

26
Durch die streitige Richtlinie werde sie mit Sicherheit ab 2004 in Frankreich den Patentschutz verlieren, da Frankreich dann keine andere Möglichkeit haben werde, als die in der streitigen Richtlinie festgelegten Einschränkungen auf die Polyacrylamide anzuwenden, wodurch das Patent der Klägerin de facto wertlos werde. Das ausschließliche Recht der Klägerin auf Vermarktung der Erzeugnisse, die das Ergebnis ihrer Erfindungen seien, sei identisch mit dem Recht, das in dem Rechtsstreit, der zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C‑309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I‑1853) geführt habe, der betreffenden Klägerin aufgrund der hinterlegten Marke zugestanden habe.

27
Die Klägerin führt aus, sie stelle feste Polyacrylamid-Erzeugnisse für die Kosmetikindustrie unter Verwendung eines besonderen Herstellungsverfahrens her, das das Ergebnis lang dauernder Forschungen und umfangreicher Entwicklungs- und Investitionstätigkeiten sei. Ihr Patent erstrecke sich auf ein für Kosmetika verwendetes technologisches Verfahren, mit dessen Hilfe sie feste Verdicker herstelle, die die Viskosität und die Textur der kosmetischen Mittel wie Shampoos und Cremes verändere, um die Lösungsmittel (mineralische Öle) und oberflächenaktiven Substanzen (Nonylphenole und andere Ethoxylate) zu entfernen, die aus den von ihren Konkurrenten mit herkömmlicher Technologie hergestellten Emulsionen nicht entfernt werden könnten.

28
Auf die Fragen des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 16) hat die Klägerin erklärt, dass sie sich im vorliegenden Fall vor allem auf die beiden Patentanmeldungen Nr. 00 02664 (2805461) und Nr. 01 00963 (2819719) stütze, die am 28. Februar 2000 und 19. Januar 2001 eingereicht worden seien. Die betreffenden Patente erstreckten sich sowohl auf die Verfahren als auch auf die Zusammensetzung der kosmetischen Mittel.

29
Die Klägerin macht geltend, sie biete ihren Kunden und den Endverwendern Erzeugnisse an, die zwei wesentliche Faktoren miteinander verbänden, nämlich den festen Aggregatzustand und den schwächeren Restgehalt an monomerem Acrylamid. Diese Faktoren seien charakteristisch für die Klägerin und sicherten ihr einen deutlichen Vorsprung vor den Konkurrenten. Die streitige Richtlinie verbiete es ihr dagegen, das patentierte Herstellungsverfahren für Anwendungen in kosmetischen Mitteln zu nutzen, da es aufgrund der patentierten Technologie nicht möglich sei, die in der streitigen Richtlinie für den Restacrylamidgehalt der kosmetischen Mittel festgelegten neuen Konzentrationswerte einzuhalten.

30
Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Kommission, das Patent der Klägerin erstrecke sich auf andere mögliche Nutzungen auf dem Gebiet der pharmazeutischen Industrie und der Veterinärindustrie. Es sei gängige Praxis, bei der Einreichung einer Patentanmeldung möglichst viele Nutzungen einzubeziehen, um damit etwaige künftige Märkte vorwegzunehmen, auch wenn die Erzeugnisse noch gar nicht für alle diese Nutzungen vermarktet werden könnten. Im vorliegenden Fall stehe das Patent der Klägerin nur für Anwendungen in kosmetischen Mitteln zur Verfügung. Außerdem könne das Patent aufgrund rechtlicher Erfordernisse nicht gleichzeitig für Anwendungen in kosmetischen Mitteln und in Arzneimitteln bestehen.

31
Der Schutz ihrer Rechte sei ein höherrangiger Rechtsgrundsatz, der überall dort zu beachten sei, wo die Rechte und die individuellen Freiheiten auf dem Spiel stünden. Der Grundsatz ergebe sich aus den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

32
Drittens habe die Kommission gegen die Verfahrensrechte nach Artikel 13 der Kosmetikrichtlinie verstoßen. Dieser Artikel bestimme u. a., dass den „interessierten Parteien“ jede aufgrund dieser Richtlinie erlassene einschränkende Maßnahme unter Angabe der zulässigen Rechtsmittel mitgeteilt werde. Der Artikel unterscheide nicht zwischen Handlungen, mit denen die Kommission die Verwendung chemischer Stoffe in kosmetischen Mitteln einschränke, und Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten sicherstellten, dass die kosmetischen Enderzeugnisse diese Einschränkungen in ihrem Hoheitsgebiet einhielten. Die Kommission sei daher verpflichtet, der Klägerin jede Maßnahme mitzuteilen, mit der die Verwendung von Polyacrylamiden in kosmetischen Mitteln eingeschränkt werde.

33
In dieser Hinsicht beanstandet die Klägerin die Auslegung der Kosmetikrichtlinie durch die Kommission. Sie wendet ein, dass der Kommission das weite Ermessen, das ihr üblicherweise zukomme, im Bereich dieser Richtlinie nicht zustehe, denn sie habe Sachverständige aus der Industrie und die zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse zu konsultieren und könne nur die Anpassungsmaßnahmen erlassen, denen der Ad-hoc-Ausschuss zugestimmt habe. Diese Folgen ergäben sich eindeutig aus den Verfahrensvorschriften der Artikel 10 bis 13 der Kosmetikrichtlinie. Der spezifische Schutz, den diese Vorschriften den betroffenen Unternehmen gewährten, unterscheide sie im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG von anderen Unternehmen.

34
Was die Bezugnahme der Kommission auf das Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T‑199/96 angeht (Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II‑2805, Randnr. 58), so macht die Klägerin geltend, das Gericht habe ausdrücklich die Existenz eines kontradiktorischen Verfahrens anerkannt. Es unterscheide bei den Verfahren, die zum Erlass einer Maßnahme der Gemeinschaft führten, zwischen Verwaltungsverfahren und Gesetzgebungsverfahren und erkenne an, dass Personen, die ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verwaltungsverfahrens hätten und/oder an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass einer Maßnahme der Gemeinschaft führe, tatsächlich beteiligt gewesen seien, Verfahrensrechte in Bezug auf diese Maßnahme hätten. Im vorliegenden Fall könne sie aus der streitigen Richtlinie besondere Rechte herleiten, da sie durch Bereitstellung wissenschaftlicher Daten und durch Abgabe von Stellungnahmen während des gesamten Verfahrens zum Erlass der Richtlinie an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei. Die Kommission habe dagegen das Erzeugnis der Klägerin bewertet, ohne die von dieser im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahme geführt habe, vorgelegten Daten zu berücksichtigen. Damit habe die Kommission die streitige Richtlinie unter Missachtung des Verfahrens und unter Verstoß gegen das im Bereich der Polyacrylamide geltende Gemeinschaftsrecht erlassen.

35
Selbst wenn das Gericht die Auffassung der Kommission gelten lassen würde, wonach Artikel 13 der Kosmetikrichtlinie der Klägerin kein Verfahrensrecht verleihe, weil die angefochtene Maßnahme nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie erlassen worden sei, so sehe doch auch diese Vorschrift ein Verwaltungsverfahren vor, in dessen Rahmen der Klägerin grundlegende Verteidigungsrechte zuständen. Die Vorschrift sehe insbesondere vor, dass die Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt nach Anhörung des SCCNFP beschlossen würden.

36
Viertens macht die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C‑358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I‑2501) geltend, dass die Auswirkungen, die die streitige Richtlinie auf ihre Situation habe, geeignet seien, sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern, auch denen, die Mitglied des PPG seien, aufgrund bestimmter für sie typischer Merkmale zu unterscheiden. Sie gehöre zu den wenigen Unternehmen innerhalb der PPG, die sowohl Acrylamid als auch Polyacrylamide herstellten. Die Auswirkungen der streitigen Richtlinie auf ihre Situation seien so, dass sie in derselben Weise wie ein Adressat von ihr betroffen sei, denn ihre gesamte Acrylamid-Herstellung sei infolge des Erlasses der Richtlinie tatsächlich gefährdet. Sie habe im Laufe der Jahre unter Einsatz ihres einzigartigen und hoch technologisierten Verfahrens zur Herstellung von Polyacrylamiden eine „Marktnische“ entwickelt. Ihre Situation sei daher eine besondere und unterscheide sich von der ihrer Konkurrenten, die auf dem traditionellen Markt für Verdickungsmittel tätig seien. Die streitige Richtlinie habe somit besondere wirtschaftliche Auswirkungen auf die Klägerin, da sie gezwungen sei, ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kosmetik sowie ihre sämtlichen finanziellen Investitionen und Rechte des geistigen Eigentums aufzugeben.

37
Die Klägerin meint außerdem, ihr stehe kein Rechtsbehelf zur Verfügung, den sie bei anderen Justiz-, Verwaltungs- oder Regierungsorganen innerhalb der Gemeinschaft einlegen könne. Sie fügt hinzu, dass sie von den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der streitigen Richtlinie nicht unmittelbar und individuell betroffen werde.

38
Fünftens bezieht sich die Klägerin auf die neuere Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Artikels 230 Absatz 4 EG, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T‑177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II‑2365) und den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs zum Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I‑6677, I‑6681) ergebe.

39
Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage. Sie ist der Auffassung, dass das Gericht über die Zulässigkeit der Klage unabhängig von deren Begründetheit entscheiden könne und dass entgegen den Ausführungen der Klägerin zwischen den Fragen bezüglich der wissenschaftlichen Daten, die nach der Richtlinie 67/548 vorgelegt worden seien, und der Situation der Klägerin unter Berücksichtigung der Kosmetikrichtlinie keine Verbindung bestehe.

40
Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass die Klägerin keiner geschlossenen Gruppe von Acrylamid-Herstellern angehöre. Die Klägerin habe nicht dargelegt, weshalb die sonstigen in der Gemeinschaft tätigen Hersteller, die nicht zu den sieben Polyacrylamid-Herstellern gehörten, von diesem Markt ausgeschlossen und daran gehindert seien, mit den vorhandenen Herstellern in Wettbewerb zu treten.

41
Artikel 5a der Kosmetikrichtlinie bezwecke nicht die Bildung einer geschlossenen Gruppe von Herstellern kosmetischer Bestandteile. Die Bestimmung verpflichte die Kommission, beispielhaft eine Liste der Bestandteile, nicht aber eine Liste der Hersteller von Bestandteilen zu erstellen.

42
Zweitens werde die Klägerin durch die Patentanmeldungen nicht hervorgehoben und nicht in eine Lage versetzt, die derjenigen der Klägerin in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Codorniu/Rat geführt habe, entspreche oder ähnlich sei.

43
Die Klägerin begründe nicht, weshalb die streitige Richtlinie die Patente unwirksam werden lasse oder den Schutz, den die Patente gewähren könnten, wirkungslos mache. Die Kommission führt aus, dass die streitige Richtlinie für den Restacrylamidgehalt der kosmetischen Fertigerzeugnisse einen zulässigen Höchstwert festlege, dass die Verwendung von Acrylamid nicht verboten sei und dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, wie hoch der tatsächliche Restacrylamidgehalt ihrer patentierten Erzeugnisse vor Erlass der streitigen Richtlinie gewesen sei. Die Prüfung der Patentanmeldungen gebe keinen Hinweis darauf, wie hoch der Acrylamidgehalt in den durch die Patentanmeldungen geschützten Erzeugnissen sei. Folglich lege die Klägerin nicht dar, dass die chemischen Verbindungen, auf die sich die Patentanmeldungen erstreckten, durch die Anwendung neuer Höchstwerte für die kosmetischen Fertigerzeugnisse tatsächlich betroffen seien.

44
Die Kommission bezieht sich auf die Patentanmeldungen Nr. 00 02664 (2805461) und Nr. 01 00963 (2819719) vom 28. Februar 2000 und 19. Januar 2001. Sie weist darauf hin, dass sich die zweite Anmeldung auf Erzeugnisse erstrecke, zu denen nicht nur kosmetische Mittel, sondern auch pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Reinigungsmittel gehörten, die von der streitigen Richtlinie überhaupt nicht erfasst seien. Auch erstrecke sich die erste Patentanmeldung auf die Benutzung „eines oder mehrerer“ nicht ionischer Monomere, darunter das Acrylamid. Die Art und Weise, wie diese Erzeugnisse in der Liste aufgeführt seien, deute darauf hin, dass sie wechselseitig substituierbar seien. In diesem Fall würde das am 28. Februar 2000 angemeldete Patent weder seinen Wert noch seine Wirksamkeit verlieren, selbst wenn die Acrylamide vollständig verboten wären.

45
Zur Situation der Klägerin in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat, trägt die Kommission vor, dass in diesem Rechtsstreit die beanstandete Vorschrift die Verwendung des Begriffes „crémant“ Qualitätsschaumweinen vorbehalten habe, die unter besonderen Bedingungen in Frankreich und Luxemburg hergestellt würden. Codorniu, ein spanischer Hersteller, habe das Markenzeichen „Gran Crémant de Codorniu“ 1924 in Spanien eintragen lassen und diese Marke sowohl vor als auch nach dieser Eintragung herkömmlicherweise verwendet. Die streitige Vorschrift habe Codorniu dadurch an der Nutzung ihrer Marke gehindert, dass sie das Recht zur Verwendung des Begriffes „crémant“ den französischen und luxemburgischen Erzeugern vorbehalten habe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (vgl. u. a. oben, Randnrn. 26 bis 38) verliehen ihr die angemeldeten Patente keine „besonderen Rechte, Polyacrylamide als Bestandteile von kosmetischen Mitteln zu vermarkten“, sondern gewährten ihr nur das Recht, andere Hersteller am Verkauf ähnlicher chemischer Präparate zu hindern.

46
Drittens seien die Verfahrensrechte der Klägerin beim Erlass der streitigen Richtlinie nicht verletzt worden. Diese sei nicht nach Artikel 13 der Kosmetikrichtlinie, sondern nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie erlassen worden. Die einzelnen Unternehmen und die Unternehmensverbände spielten in dem Verfahren gemäß der letztgenannten Vorschrift keine Rolle; sei leiteten das Verfahren nicht ein und würden während des Verfahrens nicht konsultiert.

47
Das Gericht habe in seinem Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission (Randnr. 59) eindeutig festgestellt, dass das in Artikel 8 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie vorgesehene Verfahren ein Verfahren sei, das zum Erlass eines Rechtsetzungsaktes führe. Der Erlass eines Rechtsetzungsaktes erfordere aber die Wahrung der Verteidigungsrechte nur, wenn ausdrückliche Bestimmungen dies verlangten, und die Kosmetikrichtlinie enthalte keine solchen Bestimmungen.

48
Viertens habe die Klägerin nicht begründet, weshalb sich ihre Situation aufgrund des Umstands, dass sie „einer der wenigen“ Hersteller von Acrylamid und von Polyacrylamiden sei, von derjenigen der übrigen Hersteller unterscheide. Die Klägerin sei nicht schon deswegen befugt, die Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie zu verlangen, weil die Richtlinie Auswirkungen auf ihre Tätigkeit im Bereich des Acrylamids habe.

49
Zu dem oben in Randnummer 37 dargelegten Vorbringen der Klägerin führt die Kommission aus, es sei schwierig, die Erklärung der Klägerin, dass die Auswirkungen der streitigen Richtlinie so klar, unbedingt und unveränderbar seien, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie keinen Ermessensspielraum hätten, mit der weiteren Erklärung in Einklang zu bringen, dass die Klägerin von einer nationalen Umsetzungsmaßnahme nicht unmittelbar betroffen sei. Wenn die streitige Richtlinie die Klägerin unmittelbar betreffe, beträfen die nationalen Umsetzungsmaßnahmen sie ebenfalls, denn diese spiegelten die Richtlinie wider.

50
Fünftens seien die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich der Zulässigkeit, die das Gericht in seinem Urteil Jégo-Quéré/Kommission und Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen zum Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat eingeleitet hätten, keine Stütze für die Klägerin. Im letztgenannten Urteil habe der Gerichtshof die bisherige Rechtsprechung im Bereich der Zulässigkeit eindeutig bestätigt. Im vorliegenden Fall beantrage die Klägerin ohnehin nicht die Nichtigerklärung einer Verordnung, wie in den beiden vorstehend genannten Rechtssachen geschehen, sondern die Nichtigerklärung einer Richtlinie. Im Unterschied zu einer Verordnung müsse eine Richtlinie jedoch von den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sei, umgesetzt werden.

Würdigung durch das Gericht

51
Nach Artikel 114 § 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach § 3 dieses Artikels wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht (Fünfte Kammer) die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass kein Anlass besteht, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

52
Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann „[j]ede natürliche oder juristische Person … gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen“.

53
Im vorliegenden Fall ist die Zulässigkeit einer Klage zu beurteilen, die eine juristische Person aufgrund des genannten Artikels gegen bestimmte Vorschriften einer Richtlinie eingereicht hat, die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie erlassen wurde.

54
Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Privatpersonen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklage nicht ausdrücklich, doch ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T‑135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II‑2335, Randnr. 63, Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T‑223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II‑3259, Randnr. 28). Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T‑84/01, Association contre l’heure d’été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II‑99, Randnr. 23, und Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 28).

55
Außerdem kann selbst ein normativer Akt, der für alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einzelne von ihnen unmittelbar und individuell betreffen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 11 bis 32, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T‑172/98, T‑175/98 bis T‑177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II‑2487, Randnr. 30).

56
Nach ständiger Rechtsprechung ist jemand, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und Beschluss Association contre l’heure d’été/Parlament und Rat, Randnr. 24).

57
Auf diese Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person erhoben wird, hat der Gerichtshof noch vor kurzem in seinen Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Randnr. 36) und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C‑263/02 P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 45) hingewiesen.

58
Die Klägerin macht erstens geltend, sie sei von der streitigen Richtlinie individuell betroffen, weil sie einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern angehöre, auf den sich die Richtlinie beziehe.

59
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, keineswegs bedeutet, dass diese Personen als von dieser Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation, die sie bestimmt, anwendbar ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C‑213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I‑3177, Randnr. 17, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C‑209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I‑615, Randnr. 24).

60
Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht schon deswegen als individualisiert im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG anzusehen ist, weil er aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Sektor tätig ist, auf den sich eine Maßnahme bezieht, betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 14, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C‑276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I‑3345, Randnr. 12, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C‑10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I‑4149, Randnr. 42). Diese Rechtsprechung erklärt sich dadurch, dass in den genannten Rechtssachen ein zusätzlicher Faktor vorlag, nämlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der Maßnahme des Organs, der deutlich machte, dass das Organ mit dem Erlass der streitigen Maßnahme die Behandlung des Wirtschaftsteilnehmers bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnr. 20, und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C‑354/87, Weddel/Kommission, Slg. 1990, I‑3847, Randnr. 22). Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

61
Die streitige Richtlinie ändert die Kosmetikrichtlinie dadurch, dass sie u. a. die Polyacrylamide in die Liste derjenigen Stoffe aufnimmt, die die kosmetischen Mittel nur innerhalb der Grenzen und nur unter den Voraussetzungen enthalten dürfen, die in Anhang III der Kosmetikrichtlinie aufgeführt sind, und dass sie für die Polyacrylamide den zulässigen Restacrylamidgehalt in den Körperpflegemitteln, die auf der Haut verbleiben, auf höchstens 0,1 mg/kg und in den sonstigen kosmetischen Mitteln auf höchstens 0,5 mg/kg festsetzt. Die streitige Richtlinie gilt daher für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe, nämlich insbesondere gegenüber allen Herstellern von Kosmetikerzeugnissen.

62
Die genannten Bestimmungen betreffen somit die Klägerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die Polyacrylamide herstellt, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden. Aus dieser Eigenschaft der Klägerin allein ergibt sich nach der oben in den Randnummern 59 und 60 zitierten Rechtsprechung nicht, dass sie von der streitigen Entscheidung individuell betroffen wäre. Insoweit hat es wenig Bedeutung, dass die Polyacrylamide in der Gemeinschaft nur von sieben Unternehmen hergestellt werden und dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen das einzige Unternehmen ist, das feste Polyacrylamide herstellt und sie in Form von Pulver zur Verwendung in kosmetischen Mitteln vermarktet.

63
Jedenfalls war der Kreis der Polyacrylamid-Hersteller im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Richtlinie entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geschlossen, da die Richtlinie nicht ausschließt, dass sich auch Wirtschaftsteilnehmer, die vor ihrem Erlass noch keine Polyacrylamide hergestellt hatten, später zur Aufnahme dieser Tätigkeit entschließen.

64
Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, sie werde von der Richtlinie individuell betroffen, weil diese sich negativ auf ihre Rechte aus ihren Patenten auswirke, wodurch sie sich von den anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide. Die Richtlinie entziehe ihr die Rechte aus den beiden oben genannten Patentanmeldungen und bringe sie damit in eine Position, die derjenigen der Klägerin in dem Rechtsstreit entspreche, der zum Urteil Codorniu/Rat geführt habe.

65
Selbst wenn man für die Prüfung dieses Vorbringens davon ausgeht, dass die Klägerin Inhaberin ausschließlicher Rechte aus den betreffenden Patenten ist, so ist das Gericht doch der Auffassung, dass sich ihre Position in der Sache von derjenigen der Klägerin in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat, unterscheidet.

66
Dieser Rechtsstreit betraf ein spanisches Unternehmen, die Firma Codorniu, die Schaumweine herstellte und vermarktete und Inhaberin des spanischen Markenzeichens „Gran Crémant de Codorniu“ war, das sie seit 1924 zur Bezeichnung einer ihrer Schaumweine verwendete. Sie hatte diese Marke vor und nach der Eintragung verwendet. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass die streitige Vorschrift die Firma Codorniu dadurch an der Nutzung ihres Markenzeichens gehindert hatte, dass sie das Recht zur Verwendung des Begriffes „crémant“ den französischen und luxemburgischen Erzeugern vorbehielt.

67
Im vorliegenden Fall steht der Klägerin jedoch kein ausschließliches Recht für die Herstellung eines „kosmetischen Mittels“ im Sinne des Artikels 1 der Kosmetikrichtlinie zu. Aus ihrem Vorbringen geht nämlich hervor, dass sie feste Polyacrylamide herstellt, um sie den Herstellern von Kosmetikerzeugnissen als Ausgangsstoff oder Bestandteil für die Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen zu liefern.

68
Das Gericht ist der Auffassung, dass die streitige Richtlinie anders als die im Urteil Codorniu/Rat in Frage stehende Vorschrift die Klägerin weder an der Nutzung ihrer ausschließlichen Rechte hindert noch sie um ihre Rechte bringt. Die Wirkung der streitigen Richtlinie besteht darin, dass sie die Verwendung von Polyacrylamiden in kosmetischen Erzeugnissen einschränkt. Zwar könnten die patentierten Verfahren und Verbindungen der Klägerin, wenn sie die von der Richtlinie aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen können, schwerer zu vermarkten und an die bestehenden Kunden der Klägerin möglicherweise gar nicht zu verkaufen sein, doch ist dieser Umstand nur eine mittelbare Folge der streitigen Richtlinie.

69
In Wirklichkeit wird die Klägerin von der streitigen Richtlinie nicht in ihrer Eigenschaft als Inhaberin ausschließlicher Rechte betroffen, sondern lediglich in ihrer Eigenschaft als Herstellerin von Ausgangsstoffen oder Bestandteilen, die bei der Herstellung kosmetischer Mittel verwendet werden, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die diese Ausgangsstoffe oder Bestandteile herstellen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die ausschließlichen Rechte eines Patentinhabers dem Erfinder das Monopol für die Verwertung seines Erzeugnisses oder Verfahrens vorbehalten und es ihm ermöglichen, einen Ausgleich für seine schöpferische Erfindertätigkeit zu erhalten, ohne ihm diesen Ausgleich unter allen Umständen zu garantieren (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C‑267/95 und C‑268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I‑6285, Randnr. 31).

70
Wie die Kommission zu Recht ausführt, sind die ausschließlichen Rechte der Klägerin auch weiterhin gültig, und die Verwertung dieser Rechte ist nicht zwangsläufig auf kosmetische Mittel beschränkt, sondern kann sich potenziell auch auf pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Reinigungsmittel erstrecken. Auch wenn die Klägerin bisher solche Erzeugnisse nicht herstellt, so kann diese Möglichkeit doch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

71
Das Bestehen einer solchen Möglichkeit zeigt somit den Unterschied zwischen der Position der Klägerin im vorliegenden Fall und der der Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat und in der die Wirkung der streitigen Vorschrift darin bestand, dass die Verwendung der klägerischen Marke durch die Klägerin im Handelsverkehr unmittelbar und endgültig rechtswidrig wurde.

72
Drittens macht die Klägerin geltend, dass ihre Verfahrensrechte als „interessierte Partei“, die sie gemäß Artikel 13 der Kosmetikrichtlinie erworben habe, durch den Erlass der streitigen Richtlinie verletzt worden seien und dass sie von der Richtlinie in einer Weise individuell betroffen sei, die sie von anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide.

73
Dieses Argument ist unzutreffend. Aus dem zweiten Bezugsvermerk in der Präambel der streitigen Richtlinie geht eindeutig hervor, dass die Richtlinie ihre Rechtsgrundlage in Artikel 8 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie hat und nicht in Artikel 13 dieser Richtlinie. Artikel 13 der Kosmetikrichtlinie betrifft nämlich Einzelmaßnahmen zur Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, die in Anwendung dieser Richtlinie getroffen werden. Nach dieser Bestimmung sind die Maßnahmen genau zu begründen und den „Betroffenen“ unter Angabe der nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsmittel und der vorgesehenen Einspruchsfristen mitzuteilen.

74
Die streitige Richtlinie ist jedoch keine Einzelmaßnahme zur Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, sondern ein von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie erlassener Rechtsakt allgemeiner Geltung u. a. zur Anpassung des Anhangs III dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt. Ein Verfahrensrecht wird der Klägerin durch Artikel 8 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie nicht gewährt. Somit kann durch den Erlass der streitigen Richtlinie kein Verfahrensrecht der Klägerin verletzt worden sein.

75
Darüber hinaus macht die in Artikel 8 Absatz 2 der Kosmetikrichtlinie vorgesehene Anhörung des SCCNFP das Verfahren, das zum Erlass des in Frage stehenden Rechtsetzungsaktes führte, nicht, wie die Klägerin meint, zu einem Verwaltungsverfahren und schafft auch insoweit kein Recht, in diesem Verfahren von der Kommission gehört zu werden, was die Klägerin unter Umständen aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben könnte.

76
Viertens macht die Klägerin unter Berufung auf eine entsprechende Anwendung des Urteils Extramet Industrie/Rat geltend, dass die Auswirkungen, die die streitige Richtlinie auf ihre Situation habe, geeignet seien, sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern aufgrund bestimmter für sie typischer Merkmale zu unterscheiden. Sie führt insoweit aus, dass sie zu den wenigen Unternehmen innerhalb der PPG gehöre, die sowohl Acrylamid als auch Polyacrylamide herstellten, und dass die streitige Richtlinie besondere wirtschaftliche Auswirkungen auf sie habe, denn sie sei gezwungen, ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Kosmetik sowie alle ihre finanziellen Investitionen und Rechte des geistigen Eigentums aufzugeben.

77
Dieses Argument kann nicht durchgreifen. Aus dem Urteil Extramet Industrie/Rat geht hervor, dass ein Unternehmen nicht allein deswegen von einer Verordnungsbestimmung individuell betroffen ist, weil diese seine Wirtschaftstätigkeit berührt. In dem Fall, auf den sich dieses Urteil bezog, trafen besondere Umstände zusammen, die hier nicht vorliegen, und die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich in einer ähnlichen Lage befand wie seinerzeit die Gesellschaft Extramet Industrie auf dem Markt von Calcium-Metall. In diesem Urteil (Randnr. 17) hat der Gerichtshof entschieden, dass derjenige Wirtschaftsteilnehmer als individuell betroffen anzusehen ist, der sowohl größter Importeur als auch Endverbraucher des Erzeugnisses ist, das den Gegenstand der Antidumpingmaßnahme darstellt, und außerdem nachweist, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhängen und von der streitigen Verordnung ernsthaft betroffen sind, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellen und er Schwierigkeiten hat, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Reihe von Umständen eine besondere, die Firma Extramet Industrie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründete. Um solche Umstände handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall nicht.

78
Fünftens genügt zu dem Argument der Klägerin, das auf die sich aus dem Urteil Jégo-Quéré/Kommission und den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat ergebende neuere Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Artikels 230 Absatz 4 EG gestützt wird, die Feststellung, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Randnr. 36) und Jégo-Quéré/Kommission (Randnrn. 37, 38 und 45) seine ständige Rechtsprechung auf diesem Gebiet bestätigt hat.

79
Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie von der streitigen Richtlinie individuell betroffen ist.

80
Daraus folgt, dass die Klage unzulässig ist und abgewiesen werden muss, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Klägerin von der streitigen Richtlinie unmittelbar betroffen ist.


Kosten

81
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Beklagten außer ihren eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)



beschlossen:

1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

Luxemburg, den 6. September 2004

Der Kanzler

Die Präsidentin

H. Jung

P. Lindh


1
Verfahrenssprache: Englisch.