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Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 - Kronofrance und Kronoply/Kommission

(Rechtssache T-560/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kronofrance SAS (Sully sur Loire, Frankreich), Kronoply GmbH (Heiligengrabe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 23. März 2011 (C 28/2005), die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH in Höhe von 69 797 988 Euro gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung des AEUV bzw. des EG-Vertrages bzw. einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm

Die Klägerinnen machen im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, dass die Kommission die Regelungen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Rahmen) nicht beachtet habe, in dem sie

keine zulässige Beihilfehöchstintensität festgesetzt habe, wie es nach Auffassung der Klägerinnen Punkt 3.1 des Multisektoralen Rahmens verlangt;

die Jahreszuwachsraten nach Punkt 7.8 des Multisektoralen Rahmens für Spanplatten aus unzutreffenden Zeiträumen ermittelt habe und so zu einem zu hohen Wettbewerbsfaktor gekommen sei;

unterschiedliche Wettbewerbsfaktoren für ein einheitliches Vorhaben kombiniert und damit den Rechtsrahmen von Punkt 3.10 des Multisektoralen Rahmens verlassen habe.

Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Die Klägerinnen machen im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Kommission bei der Prüfung der Beihilfe ihr Ermessen missbraucht habe, da sie sich nicht an die von ihr selbst gesetzten Vorgaben gehalten habe.

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