Language of document : ECLI:EU:T:2013:255





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2013 – BytyOKD/Kommission

(Rechtssache T‑559/11)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Im Rahmen einer Privatisierung von der Tschechischen Republik vorgenommener Verkauf ihrer Minderheitsbeteiligung am Kapital der Gesellschaft OKD – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Berufsverband – Keine individuelle Beeinträchtigung – Begriff des Beteiligten – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit das mündliche Verfahren zu eröffnen – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 114 §§ 1, 3 und 4) (vgl. Randnr. 17)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine nationale Maßnahme ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird – Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Mietervereinigung – Voraussetzungen – Klage einer Vereinigung, in der sich eine Gruppe von Bürgern zusammengeschlossen hat, die selbst nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 20-31, 38, 45, 46)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 4927 der Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend den Verkauf der Minderheitsbeteiligung des tschechischen Staates am Kapital von OKD an die Gesellschaft Karbon Invest, a.s., mit der festgestellt wird, dass dieser Verkauf keine staatliche Beihilfe dargestellt habe (staatliche Beihilfe SA.25076 [2011/NN]) (ABl. C 225, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Sdružení nájemníků BytyOKD.cz trägt die Kosten.

3.

Der Antrag der RPG Industries Limited auf Zulassung als Streithelferin hat sich erledigt.