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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 - Toth/Kommission

(Rechtssache F-107/05)1

(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen angegebene Besoldungsgruppen - Änderung der Vorschriften über die Einstufung von Bediensteten auf Zeit nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Übergangsbestimmungen - Entsprechende Anwendung - Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gergely Toth (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy, dann Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und R. Albelice und schließlich Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und I. Šulce, dann K. Zieleśkiewicz und M. Bauer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*6 bei seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Europäischen Kommission in Art. 3 des Zeitbedienstetenvertrags, mit der Herr Toth in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 22 vom 28.1.2006, S. 15 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-401/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).