Language of document : ECLI:EU:T:2008:272

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

9. Juli 2008(*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-172/08 AJ

Dieter Frank Wipf, wohnhaft in Warth (Schweiz),

Antragsteller,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 8. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht dessen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Antragsformular nicht in zusammenhängender und verständlicher Weise dargelegt worden ist,

in Anbetracht dessen, dass das in Vertretung des Antragstellers am 25. April 2008 eingereichte Schreiben nicht berücksichtigt werden kann, da es nicht von einem Anwalt unterzeichnet wurde, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, wobei dieses Schreiben im Übrigen die Zuständigkeit des Gerichts nicht erkennen lässt,

folgenden

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑172/08 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 9. Juli 2008.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.