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Klage, eingereicht am 15. September 2011 - Bena Properties/Rat

(Rechtssache T-490/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bena Properties Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist, sowie die darauf folgenden Durchführungsbeschlüsse 2011/302/GASP vom 23. Mai 2011 und 2011/367/GASP vom 23. Juni 2011 insofern für nichtig zu erklären, als diese ihren Namen in die Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2011/273/GASP vom 9. Mai 2011 übernehmen;

die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien sowie die darauf folgenden Durchführungsverordnungen 504/2011 vom 23. Mai 2011 und die Berichtigung (am 24. Juni 2011 veröffentlichte Berichtigung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 504/2011) für nichtig zu erklären, soweit diese Handlungen sie betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-433/11, Makhlouf/Rat1, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.

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1 - ABl. C 290 vom 1.10.2011, S. 14.