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Klage, eingereicht am 21. September 2011 - "Rauscher" Consumer Products/HABM (Darstellung eines Tampons)

(Affaire T-492/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: "Rauscher" Consumer Products GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Stütz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juli 2011 in der Sache R 2168/2010-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die einen Tampon darstellt, für Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei

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