Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. März 2013 – Rousse Industry/Kommission
(Rechtssache T‑489/11)
„Staatliche Beihilfen – Von Bulgarien in Form eines Forderungsverzichts gewährte Beihilfe – Beschluss, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Neue Beihilfe – Wettbewerbsverzerrung – Begründungspflicht“
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Fehlen der Rückzahlung der dem Staat nach dem mit den nationalen Behörden vereinbarten Zeitplan geschuldeten Beträge – Keine Maßnahmen der nationalen Behörden zur wirksamen Einziehung der Forderung – Nichterlass von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, was die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für die Empfänger zur Folge hat – Verzicht, der eine staatliche Beihilfe darstellt – Beurteilung der Maßnahme anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 29, 30, 36-40)
2. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen – Sorgfaltspflicht des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats und ihres Empfängers in Bezug auf die Mitteilung aller erheblichen Gesichtspunkte während des Verwaltungsverfahrens (Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 33)
3. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs.1 AEUV) (vgl. Randnrn. 49, 50)
4. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Maßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilferegelung – Änderung, die das Wesen der Regelung berührt – Qualifizierung der Regelung als neue Beihilfe (Art. 108 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 53-55)
5. Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Zeitlicher Geltungsbereich – Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union – Beitrittsakte – Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ab dem Zeitpunkt des Beitritts und nur auf Situationen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten (Art. 107 AEUV und 108 AEUV; Beitrittsakte von 2005; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Ziff. i und c) (vgl. Randnrn. 66, 67)
6. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Schwierigkeiten des Mitgliedstaats – Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat – Umfang (Art. 4 Abs. 3 AEUV; Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 77-79)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/706/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.28903 (C 12/2010) (ex N 389/2009) Bulgariens an Rousse Industry (ABl. 2012, L 320, S. 27) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Rousse Industry AD trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |