Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2011 - Cantiere navale De Poli/Kommission
(Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau - Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung - Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Cantiere navale De Poli SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Abate und R. Longanesi Cattani, dann Rechtsanwälte A. Abate und A. Franchi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, C. Urraca Caviedes und V. Di Bucci)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/38/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (ABl. 2010, L 17, S. 50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Cantiere navale De Poli SpA trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 55 vom 7.3.2009.