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Klage, eingereicht am 15. November 2011 - Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Lepiarz/HABM - Henkel (SUPER GLUE)

(Rechtssache T-591/11)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. (Jaworzno, Republik Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Konieczyński)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Henkel Corp. (Gulph Mills, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2011 in der Sache R 1147/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Prozessvertretung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in der Gestalt einer Tube in den Farben Weiß, Schwarz, Grau und Gelb mit dem Wortbestandteil "SUPER GLUE" für Waren der Klassen 1 und 16 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 262 405.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In den Benelux-Staaten eingetragene Wortmarke Nr. 377 517 "SUPERGLUE" für Waren der Klassen 1 und 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Feststellung, dass die Marken einander ähnlich seien und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).