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Klage, eingereicht am 10. November 2008 - adidas / HABM - Patrick Holding (Darstellung eines Schuhs mit zwei Streifen)

(Rechtssache T-479/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt A. Renck sowie I. Fowler, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Patrick Holding ApS (Fredensborg, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. August 2008 in der Sache R 849/2007-2 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen oder für den Fall, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt, diesen Beteiligten gemeinsam die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die einen Schuh mit zwei Streifen darstellt, für Waren in den Klassen 18, 25 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche eingetragene Bildmarke Nr. 39 950 559, die einen Schuh mit drei Streifen darstellt, für Waren in Klasse 25, deutsche eingetragene Bildmarke Nr. 944 623, die einen Schuh mit drei Streifen darstellt, für Waren in Klasse 25, deutsche eingetragene Bildmarke Nr. 944 624, die einen Schuh mit drei Streifen darstellt, für Waren in Klasse 25, deutsche eingetragene Bildmarke Nr. 897 134, die einen Schuh mit drei Streifen darstellt, für Waren in Klasse 25, deutscher Teil der international registrierten Bildmarke Nr. 391 692, die einen Schuh mit drei Streifen darstellt, für Waren in Klasse 25, deutscher Teil der international registrierten Bildmarke Nr. 414 034, die einen Schuh mit drei Streifen darstellt, für Waren in Klasse 25, deutscher Teil der international registrierten Bildmarke Nr. 414 035, deutscher Teil der international registrierten Bildmarke Nr. 414 036, die einen Schuh mit drei Streifen darstellt, für Waren in Klasse 25 und deutscher Teil der international registrierten Bildmarke Nr. 414 037, die einen Schuh mit drei Streifen darstellt, für Waren in Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen die Regeln 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission1 und damit gleichzeitig Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass die Klägerin das Erfordernis der Übersetzung nicht erfüllt habe und daher die Gültigkeit, die Existenz und den Schutzumfang der geltend gemachten älteren Marken, insbesondere der deutschen Markeneintragung Nr. 39 950 559, nicht ordnungsgemäß dargetan habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1)