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Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-475/08 P

("Amtsblatt der Europäischen Union" C 69 vom 21. März 2009, S. 40)

Die Mitteilung im ABl. in der Rechtssache T-475/08 P, Duta/Gerichtshof, muss wie folgt lauten:

"Rechtsmittel, eingelegt am 29. Oktober 2008 von Radu Duta gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof

(Rechtssache T-475/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Radu Duta (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krieg)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Rechtsmittel in der Sache für begründet zu erklären;

seine Klage daher unter Abänderung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen daher aus den nachfolgend angeführten Gründen aufzuheben;

soweit erforderlich, die Sache zur Entscheidung im Einklang mit dem zu erlassenden Urteil an die zuständige Behörde zurückzuverweisen;

den Rechtsmittelgegner zur Zahlung des Betrags von 1 100 000 (eine Million einhunderttausend) Euro als Schadensersatz zu verurteilen;

soweit erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des von ihm erlittenen Schadens einzuholen;

dem Rechtsmittelgegner sämtliche in diesem Rechtszug angefallenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelführer zu bestätigen, dass er ausdrücklich auf seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge Bezug nimmt, die der Rechtsmittelschrift beigefügt sind und deren Bestandteil sein sollen;

darüber hinaus ihm zu bestätigen, dass er sich sämtliche Forderungen, Ansprüche, Gründe und Vorgehensweisen, insbesondere den Schritt, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, ausdrücklich vorbehält.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 4. September 2008, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung des Schreibens, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm keine Stelle als Rechtsreferent angeboten werde, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll, als unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels zum einen geltend, dass er aufgrund der strukturellen Parteilichkeit des Gerichts erster Instanz sowie der persönlichen Bekanntschaften, die zwischen Mitgliedern der Gerichts erster Instanz und den Verfassern der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst angefochtenen Entscheidungen bestünden, in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt sei. Zum anderen verweist der Rechtsmittelführer auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und Klagegründe, mit denen er u. a. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht hat.

Im Übrigen sei er davon überzeugt, dass er nur vor einer von seinem Verfahrensgegner, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, wirklich unabhängigen Stelle Recht erhalten könne, und er behalte sich das Recht vor, seine Argumente vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen."

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