Language of document : ECLI:EU:T:2014:26

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

23. Januar 2014

Rechtssache T‑174/13 P

Europäische Kommission

gegen

BO

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Soziale Sicherheit – Erstattung von Reisekosten – Reisekosten aus sprachlichen Gründen – Art. 19 Abs. 2 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften – Titel II Kapitel 12 Punkt 2.5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Januar 2013, BO/Kommission (F‑27/11), gerichtet auf die Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Europäische Kommission trägt ihre Kosten sowie die Kosten, die BO im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

Leitsätze

Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Aus sprachlichen Gründen entstandene Reisekosten – Erstattung – Ausschluss – Erstattung der Reisekosten, die mit einer medizinischen Behandlung in Zusammenhang stehen, die die Verwendung einer beherrschten Sprache verlangt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 19)

Aus Art. 19 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Titel II Kapitel 12 Punkt 2.5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten geht hervor, dass die Übernahme von Krankheitskosten durch das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union keinen nachfolgenden Anspruch auf Übernahme der entsprechenden Reisekosten begründet.

Falls sich erweist, dass die Reisekosten infolge einer Entscheidung entstanden sind, die zwar mit dem in Art. 19 dieser Gemeinsamen Regelung vorgesehenen Grundsatz der freien Arztwahl in Einklang steht, aber zum Ausdruck bringt, dass der Begünstigte der Krankheitsfürsorgeregelung es vorzieht, die Dienstleistungen eines Arztes oder eine Behandlung in einer Sprache, die er beherrscht, in Anspruch zu nehmen, obwohl die fragliche Sprache keinen der Behandlung innewohnenden Bestandteil darstellt und die notwendigen Behandlungen am Wohn- oder Dienstort des Begünstigten zugänglich sind, schließen somit ausschließlich sprachliche Gründe, die zu der Entscheidung für den praktizierenden Arzt geführt haben, die Übernahme der entsprechenden Reise- oder Begleitungskosten aus.

Dies gilt dagegen nicht, falls die Reisekosten aus Gründen entstanden sind, die nichts mit Zweckmäßigkeitserwägungen zu tun haben, sondern unabdingbar sind, um dem Versicherten zu erlauben, sich einer Behandlung zu unterziehen, die an seinem Wohn- oder Dienstort nicht zugänglich ist, sofern die Sprache, in der die fragliche Behandlung erfolgt, eine wesentliche Voraussetzung für diese darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Gebrauch einer vom Begünstigten gesprochenen Sprache der Behandlung innewohnt und untrennbar mit ihr selbst verbunden ist, insbesondere im Rahmen der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

(vgl. Rn. 37 bis 41)