Language of document : ECLI:EU:T:2015:699

Rechtssache T‑684/13

Copernicus-Trademarks Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BLUECO – Ältere Gemeinschaftswortmarke BLUECAR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Kennzeichnungskraft der älteren Marke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Abänderungsantrag der Streithelferin – Art. 65 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2015

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Überprüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des Amtes vorgelegt wurden – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

2.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Zur Erhebung der Beschwerde und zur Teilnahme am Verfahren befugte Personen – Personen, die durch eine Entscheidung beschwert sind – Entscheidung, mit der einem auf die Gefahr der Verwechslung mit einer älteren Marke gestützten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke stattgegeben wird, ohne der älteren Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft zuzuerkennen – Abänderungsantrag des Inhabers der älteren Marke hinsichtlich der Beurteilung des Grades der Kennzeichnungskraft und der Bekanntheit dieser Marke – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 4)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken BLUECO und BLUECAR

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

6.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke – Auswirkung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22, 23)

2.      Nach Art. 65 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke steht die Klage beim Gericht gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers stellt zudem die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage dar und muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

Ein Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer ist durch deren Entscheidung nicht beschwert, wenn sie dem Antrag dieses Beteiligten auf der Grundlage eines der Eintragungshindernisse oder der Gründe für die Nichtigkeit einer Marke oder, allgemeiner, nur eines Teils der von ihm vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen von ihm angeführten Gründe oder Argumente zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist.

Ist die Beschwerdekammer insoweit der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, und sie den Widerspruch – wenn auch ohne Anerkennung einer durch Benutzung erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke – anerkennt, würde sich eine etwaige allein die Beurteilung des Grades der Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der älteren Marke durch die Beschwerdekammer betreffende Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht auf die – durch diese Entscheidung nicht beeinträchtigten – Rechte der Streithelferin aus dieser Marke auswirken. In einem solchen Fall ist daher der Abänderungsantrag der Streithelferin als unzulässig zurückzuweisen.

(vgl. Rn. 27, 28, 31, 32)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 36, 37, 39, 59)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 42, 60)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 47-58, 66, 69, 70)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 65)