Language of document : ECLI:EU:T:2010:528

Rechtssache T-286/08

Fidelio KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Hallux – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Zeichens für sämtliche Waren einer bestimmten Kategorie – Beurteilung, ob das Zeichen beschreibend ist, mit Wirkung für sämtliche Waren

(Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können

(Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

1.      Wird die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nicht hinsichtlich aller zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend, so ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar.

(vgl. Randnr. 37)

2.      Das als Gemeinschaftsmarke angemeldete Wortzeichen Hallux ist für die in der Anmeldung beanspruchten Waren „Orthopädische Artikel“ und „Schuhwaren“ in den Klassen 10 und 25 des Nizzaer Abkommens aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Das relevante Publikum für orthopädische Artikel setzt sich aus Ärzten und Fachpersonal für Orthopädie sowie aus Patienten zusammen, die an einem Form‑ oder Funktionsfehler des Stützapparats leiden, der eine Korrektur durch das Tragen derartiger Artikel erfordert. Deshalb ist das Niveau der Fachkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise als hoch anzusehen. Der Begriff hallux bedeutet im Lateinischen „Großzehe“ und wird im wissenschaftlichen Vokabular zur Bezeichnung mehrerer Erkrankungen und Deformationen des Fußes verwendet. Wer beabsichtigt, sich seiner Erkrankung angepasste orthopädische Artikel zu kaufen, wird sich im Allgemeinen über den wissenschaftlichen Namen der Erkrankung, unter der er leidet, selbst informiert haben oder beim Kauf von seiner Erkrankung angepassten orthopädischen Artikeln über diesen Namen aufgeklärt worden sein. Es ist daher wahrscheinlich, dass Menschen, die unter einer Deformation des Großzehs leiden, wissen, dass bei ihnen eine Erkrankung vorliegt, deren Name den Begriff hallux umfasst, und es kann davon ausgegangen werden, dass der Teil der von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreise, dem der Begriff hallux noch nicht geläufig ist, über dessen Bedeutung beim Kauf dieser Artikel aufgeklärt wird. Bei dem Begriff hallux werden daher die von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreise an die Erkrankung selbst denken. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind daher in der Lage, ohne besonders nachdenken zu müssen, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Begriff hallux und der Bestimmung dieser Waren festzustellen.

Was Schuhwaren angeht, ist zu prüfen, wie der Begriff hallux von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen wird. Die Unterkategorie der Bequemschuhe unterscheidet sich jedoch von der Kategorie der allgemeinen Schuhwaren. Diese besondere Unterkategorie von Schuhen ist zwar nicht speziell für Personen bestimmt, die an hallux valgus leiden, aber sie ist für sie gleichwohl geeignet und verhindert, dass sich ihre Erkrankung verschlechtert. Die von dieser besonderen Unterkategorie von Schuhen angesprochenen Verkehrskreise decken sich daher teilweise mit den von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreisen, von denen festgestellt worden ist, dass sie die Bedeutung des Begriffs hallux kennen, oder für die davon auszugehen ist, dass sie dessen Bedeutung kennen. Außerdem umfassen die von Bequemschuhen angesprochenen Verkehrskreise auch Personen, die zwar keine orthopädischen Artikel benötigen, gleichwohl aber unter Fußerkrankungen leiden oder solchen Fragen gegenüber aufgeschlossen und in dieser Hinsicht besonders interessiert sind. Bequemschuhe werden zwar ohne ärztliche Verschreibung verkauft, aber die Verkäufer derartiger Schuhe können Personen, die unter einer Erkrankung des Großzehs leiden, Erklärungen und Rat erteilen und ihnen insbesondere sagen, wie die Erkrankungen heißen, bei denen Bequemschuhe geeignet sind. Unter diesen Umständen würden die Verbraucher von Bequemschuhen, die unter der Marke Hallux verkauft würden, dieses Zeichen als Hinweis darauf auffassen, dass diese Waren ganz besonders für Personen geeignet sind, die unter einer Erkrankung des Großzehs leiden. Zumindest was die Unterkategorie der Bequemschuhe angeht, beschreibt das Zeichen hallux daher die Bestimmung der angemeldeten Waren. Deshalb kann das fragliche Zeichen für die gesamte Kategorie nicht eingetragen werden.

(vgl. Randnrn. 42, 48-49, 53, 55-57)