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Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-387/08)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren des Amts für Veröffentlichungen - DV-Dienste - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigkeitsklage - Zuschlagskriterien und Unterkriterien - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Transparenz - Offensichtlicher Ermessensfehler - Ermessensmissbrauch - Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und N. Bambara im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 20. Juni 2008, das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung AO 10185 in Bezug auf DV-Dienste zur Wartung der SEI-BUD/AMD/CR-Systeme und zugehörige Dienstleistungen abgegebene Angebot nicht anzunehmen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission; diese trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE.

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1 - ABl. C 301 vom 22.11.2008.