Language of document : ECLI:EU:T:2021:745


 


 



Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2021 –
Fachverband Spielhallen und LM/Kommission

(Rechtssache T-510/20)

„Staatliche Beihilfen – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Beschwerde – Vorprüfungsphase – Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Gewinnabschöpfung – Vorteil – Selektiver Charakter – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Unterscheidung zwischen dem Erfordernis der Selektivität und dem begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils – Steuerliche Maßnahme, die die teilweise Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung Spielbanken vorbehält – Beurteilung anhand der aus der Maßnahme resultierenden Vergünstigungen und Lasten – Notwendigkeit, den durch diese Maßnahme möglicherweise verschafften Vorteil zum Zeitpunkt ihres Erlasses festzustellen – Nichtvorliegen eines Vorteils

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 49-51, 55-58, 62, 67)

2.      Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses verfügbaren Informationen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 65)

3.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase – Pflicht der Kommission, bei Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten das kontradiktorische Verfahren einzuleiten – Umstände, die den Nachweis derartiger Schwierigkeiten erlauben – Beweislast

(Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV)

(vgl. Rn. 68)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 betreffend die staatliche Beihilfe SA.44944 (2019/C, ex 2019/FC) – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und die staatliche Beihilfe SA.53552 (2019/C, ex 2019/FC) – Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie), soweit mit ihm die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, die sich dagegen richtete, dass die von Spielbankunternehmen als Gewinnabschöpfung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeführten Beträge von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer abzugsfähig waren.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Fachverband Spielhallen e. V. und LM tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.