Language of document : ECLI:EU:T:2009:81

Rechtssache T-109/07

L’Oréal SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPA THERAPY – Ältere nationale Wortmarke SPA –Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Für den Durchschnittsverbraucher besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Wortzeichen SPA THERAPY, das als Gemeinschaftsmarke für Kosmetikprodukte in Klasse 3 des Abkommens von Nizza angemeldet wurde, und der älteren, beim Benelux-Markenamt für identische Produkte eingetragenen Wortmarke SPA.

Der Verbraucher widmet dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende. Die ältere Marke steht hier am Anfang der angemeldeten Marke. Daraus folgt, dass die selbständige kennzeichnende Stellung, die sie innerhalb dieser Marke innehat, bei den angesprochenen Verkehrskreisen umso eher Verwirrung über die betriebliche Herkunft der Waren verursachen kann.

Das Wort „therapy“ ist kein bekannter Handelsname, sondern ein Begriff, der, ohne für Kosmetikprodukte beschreibend zu sein, hinsichtlich dieser keine besonders hohe Kennzeichnungskraft in dem Sinne aufweist, dass er als eine Anspielung auf die Vorzüge dieser Waren verstanden werden könnte.

Schließlich kommt es häufig vor, dass Kosmetikhersteller mehrere Produktlinien unter verschiedenen Submarken auf den Markt bringen. Folglich kann der Umstand, dass die angemeldete Marke aus der früheren Marke SPA und dem Wort „therapy“ zusammengesetzt ist, den Verbraucher zu der Annahme veranlassen, dass es sich hierbei um eine Produktlinie handelt, die vom Inhaber der älteren Marke vertrieben wird.

Demnach sind die Unterschiede zwischen den Zeichen, die darin bestehen, dass die angemeldete Marke das Wort „therapy“ enthält, nicht geeignet, die erheblichen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auszugleichen, die darin bestehen, dass die ältere Marke am Anfang der angemeldeten Marke steht und dort eine selbständige kennzeichnende Stellung einnimmt, ohne aber den dominierenden Bestandteil zu bilden. Außerdem ist aus der Identität der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Schluss zu ziehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen werden, dass diese Waren zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

In einer solchen Konstellation kann nämlich die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird.

(vgl. Randnrn. 15, 19-20, 30-33)

2.      Abgesehen vom Normalfall, in dem der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, ist keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden, und dass daher der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. In einer solchen Konstellation kann nämlich die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird.

(vgl. Randnr. 19)