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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2013 – Zitro IP/HABM – Gamepoint (SPIN BINGO)

(Rechtssache T-665/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zitro IP Sàrl. (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gamepoint BV (Den Haag, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Oktober 2013 in der Sache R 1388/2012–4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke mit dem Wortbestandteil „SPIN BINGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 545 658.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „ZITRO SPIN BINGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 – eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 9 058 868.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.