Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache F-93/12, DʼAgostino/Kommission

(Rechtssache T-670/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: Luigi D’Agostino (Luxemburg, Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12), aufzuheben;

die von Herrn D’Agostino in der Sache F-93/12 erhobene Klage als unbegründet zurückzuweisen;

zu entscheiden, dass jede Partei, im vorliegenden Rechtszug ihre eigenen Kosten trägt;

Herrn D’Agostino zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu tragen;

das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils Kommission/Macchia (T-368/12 P) auszusetzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, indem es sein Urteil vom 13. Juni 2012, Macchia/Kommission (F-63/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf den Sachverhalt eines Vertragsbediensteten angewendet habe, dessen Vertrag nicht verlängert worden sei.

Zweiter, in drei Teile untergliederter und auf Rechtsfehlern beruhender Rechtsmittelgrund:

fehlerhafte Auslegung von Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB) (betreffend die Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils);

Rechtsfehler bei der Definition der Beziehung zwischen dem dienstlichen Interesse und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (betreffend Rn. 63 des angefochtenen Urteils);

Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung durch das GöD und die Tatsache, dass das GöD ultra vires entschieden habe (betreffend die Rn. 59, 60 und 63).

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht (betreffend die Rn. 57 und 59 des angefochtenen Urteils).