Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. Januar 2015 –
Zitro IP/HABM – Gamepoint (SPIN BINGO)
(Rechtssache T‑665/13)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SPIN BINGO – Ältere Gemeinschaftswortmarke ZITRO SPIN BINGO – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Ablehnung der Eintragung bei Vorliegen eines relativen Eintragungshindernisses, auch wenn dieses auf einen Teil der Union beschränkt ist (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17, 19)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Bestandteile einer Marke, die beschreibend sind – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 29, 30, 35)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2013 (Sache R 1388/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Zitro IP Sàrl und der Gamepoint BV |
Tenor
1. | | Die Klage der Zitro IP Sàrl wird abgewiesen. |
2. | | Zitro IP trägt die Kosten. |