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Klage, eingereicht am 30. September 2008 - SIAE / Kommission

(Rechtssache T-433/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società Italiana degli Autori ed Editori - SIAE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, avvocato, M. Mandel, avvocato, L. Vullo, avvocato, S. Valentino, avvocato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 3 und 4 Abs. 2 der Entscheidung aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

jede andere - auch Ermittlungs- - Maßnahme anzuordnen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in der Rechtssache T-392/08, AEPI/Kommission.

Die Klägerin macht für ihre Ansprüche fünf Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung und falsche Anwendung von Art. 81 EG und das Fehlen von Ermittlungen, da in der Entscheidung eine abgestimmte Verhaltensweise festgestellt werde, ohne dass dafür irgendein Beweis vorliege, wenn er nicht in dem bloßen Umstand gesehen werde, dass viele der Verträge über gegenseitige Vertretung die Befugnis zur Vergabe von Lizenzen auf das Gebiet beschränkten, in dem die jeweils andere Verwertungsgesellschaft tätig sei. Die Kommission übersehe insoweit, dass viele Verwertungsgesellschaften tatsächlich davon ausgingen, die Rechte ihrer Mitglieder dann am besten wahrnehmen zu können, wenn sie das eigene Repertoire denjenigen Verwertungsgesellschaften anvertrauten, die ihnen einen wirksamen Schutz der Urheberrechte gewährleisten könnten, und es sei ganz klar, dass gerade die Gesellschaften mit einer verwurzelten Präsenz in dem entsprechenden Gebiet in vollem Umfang in der Lage seien, diese Anforderung zu erfüllen.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung und falsche Anwendung von Art. 81 EG und die Folgewidrigkeit der Begründung der Entscheidung insoweit geltend, als gerade die Kommission bei ihrem Versuch, die Praktikabilität einer Verwertung von Mehrgebietslizenzen für die Übertragung musikalischer Werke via Satellit, Kabel oder Internet zu belegen, letztlich den Nachweis dafür erbringe, dass kein Parallelverhalten der Verwertungsgesellschaften vorliege. Der Vorwurf der Kommission werde nämlich gerade durch die von der Kommission angeführten Beispiele zu von den Verwertungsgesellschaften vergebenen Vollmachten, die über das Tätigkeitsgebiet einer einzelnen Gesellschaft hinaus gälten, entkräftet.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung und falsche Anwendung von Art. 81 EG, da, wenn die Kommission das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise - die bestritten wird - feststellen sollte, diese sich nicht negativ auf den Wettbewerb auswirke, weil die territorialen Beschränkungen notwendiges Korrelat der Ausschließlichkeit der von den Urhebern gehaltenen Rechte seien.

Mit dem vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe wegen fehlender Begründung das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren verletzt und gegen Art. 253 EG verstoßen, weil sie der Gesellschaft die wesentlichen tatsächlichen Umstände nicht mitgeteilt habe, auf die sie sich gestützt habe, um nach der Marktprüfung die von der SIAE angebotenen Verpflichtungserklärungen abzulehnen.

Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 253 EG wegen fehlender Begründung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den der Rechtssicherheit sowie die Widersprüchlichkeit und Folgewidrigkeit der in Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung vorgeschriebenen Maßnahmen geltend. Die völlige Unbestimmtheit der von den Verwertungsgesellschaften geforderten "Revisionstätigkeit" versetze die SIAE ungerechtfertigterweise in eine Situation, in der sie bei der Bestimmung von Maßnahmen, die die Kommission als hinreichend für die Beendigung der angeblichen abgestimmten Verhaltensweise ansehe, keine Sicherheit habe. Da die Kommission ausdrücklich anerkenne, dass die Begrenzung der Vollmacht auf das Gebiet der jeweils anderen Verwertungsgesellschaft keine Wettbewerbsbeschränkung darstelle, stehe es überdies in klarem Widerspruch zu dieser Prämisse, den Verwertungsgesellschaften aufzugeben, bilateral die territoriale Begrenzung bei allen eigenen Vollmachten für Übertragungen via Satellit, Kabel oder Internet zu revidieren und der Kommission sodann eine Kopie der Revision aller entsprechenden Verträge über gegenseitige Vertretung zu übermitteln. Hinzu komme, dass die vollständige Befolgung des Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung durch die SIAE, da die Kommission eine "bilaterale" Revision der territorialen Abgrenzungen fordere, in jedem Fall der Alleinentscheidungsbefugnis der SIAE entzogen sei, weil sie zudem von der eigenständigen Entscheidung von 23 anderen Verwertungsgesellschaften abhänge.

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