Language of document : ECLI:EU:T:2021:933

Verbundene Rechtssachen T721/18 und T81/19

Zoi Apostolopoulou
und
Anastasia Apostolopoulou-Chrysanthaki

gegen

Europäische Kommission

 Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. Dezember 2021

„Außervertragliche Haftung – Finanzierungsvereinbarungen, die im Rahmen unterschiedlicher Programme der Union getroffen wurden – Verstoß der begünstigten Gesellschaft gegen die vertraglichen Vereinbarungen – Erstattungsfähige Kosten – Untersuchung des OLAF – Liquidation der Gesellschaft – Beitreibung bei den Gesellschaftern der betreffenden Gesellschaft – Zwangsvollstreckung – Vorbringen der Vertreter der Kommission vor den nationalen Gerichten – Bestimmung der Beklagten – Verstoß gegen Formerfordernisse – Teilweise Unzulässigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden – Klage, mit der dieses Organ zu einem bestimmten Verhalten verurteilt werden soll – Anordnung eines Unterlassens – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(Rn. 86‑89)

2.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden – Klage, mit der dieses Organ zu einem bestimmten Verhalten verurteilt werden soll– Anordnung eines Tuns – Keine Präzisierung – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(Rn. 90‑93)

3.      Gerichtliches Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit – Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen – Klage auf Schadensersatz wegen Entschädigung für verschiedene immaterielle Schäden – Keine Identität des Gegenstands – Zulässigkeit

(Rn. 98‑105)

4.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der Finanzierungen im Rahmen verschiedener Unionsprogramme zugutegekommen sind –Nationale Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Einziehung eines Teils dieser Finanzierungen bei den Gesellschaftern dieser Gesellschaft – Vortrag der gesetzlichen Vertreter der Kommission vor den nationalen Gerichten, in dem verschiedene Behauptungen über diese Gesellschaft und ihre Gesellschafter aufgestellt werden – Kein rechtswidriges Verhalten

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(Rn. 126‑131, 151‑156)

5.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Im nationalen Recht verankerter Grundsatz der prozessualen Redlichkeit – Nichteinbeziehung – Kein Rechtsverstoß, der geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(Rn. 157‑166)

Zusammenfassung

Die Klägerinnen sind die beiden alleinigen Gesellschafterinnen der Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis (im Folgenden: Isotis), einer Gesellschaft des Privatrechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Januar 2004 errichtet wurde. Zum Zeitpunkt ihrer Gründung besaß Isotis nach der nationalen Regelung Rechtspersönlichkeit. So konnten sich ihre Gläubiger zwecks Begleichung ihrer Forderung erst nach Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und nur unter der Voraussetzung an die Gesellschafter wenden, dass das Vermögen der Gesellschaft für ihre Befriedigung nicht ausreichte.

Isotis hatte mit der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mehrere Verträge geschlossen, die die Durchführung bestimmter Projekte zum Gegenstand hatten. Einige dieser Verträge wurden einer von der Kommission im Februar 2010 durchgeführten Finanzprüfung unterzogen. Der endgültige Prüfbericht kam zu dem Ergebnis, dass sämtliche Kosten, die von Isotis im Rahmen der Durchführung der von dieser Finanzprüfung erfassten Verträge getätigt worden seien, nicht zuschussfähig seien und dass die entsprechenden Zahlungen, die an Isotis geleistet worden seien, zurückgefordert werden müssten. Im Dezember 2010 wurde über das Vermögen von Isotis das Liquidationsverfahren eröffnet. In der Folge erließ die Kommission im April und Juni 2011 mehrere Belastungsanzeigen für die von der Finanzprüfung vom Februar 2010 erfassten Verträge. Nach einer Untersuchung, die es im Hinblick auf etwaige betrügerische Handlungen von u. a. Isotis zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durchführte, sprach das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Empfehlung aus, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die griechischen Justizbehörden wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil dieser Interessen zu informieren.

Die von Isotis nach Art. 272 AEUV erhobene Klage wies das Gericht(1) ab und verurteilte Isotis u. a. zur Rückzahlung der finanziellen Beiträge, die sie aufgrund der von der Prüfung im Februar 2010 erfassten Verträge erhalten hatte. Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof(2) zurückgewiesen.

Parallel zu den Verträgen, auf die sich die Finanzprüfung vom Februar 2010 bezog, hatte die Gemeinschaft mit mehreren in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union anssässigen Vertragspartnern, darunter Isotis, einen Vertrag über die Durchführung des Projekts REACH112 geschlossen. Im September 2013 erließ die Kommission eine Belastungsanzeige über die Einziehung eines bestimmten Betrags wegen des Endes der Beteiligung von Isotis an diesem Projekt. Das Gericht gab der Klage von Isotis in Bezug auf die Kosten, die sie für den ersten Referenzzeitraum des Projekts REACH112 angegeben hatte, statt und verurteilte sie, an die Kommission den Rest des Betrags zu zahlen, dessen Rückforderung die Kommission(3) verlangt hatte, zuzüglich Verzugszinsen.

Im September 2017 stellte die Kommission den Rechtsmittelführerinnen drei Vollstreckungstitel zu, die vom Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Athen, Griechenland) erlassen worden waren. Das Urteil, mit dem dieses Gericht dem Einspruch der Klägerinnen gegen die Zwangsvollstreckung teilweise stattgab, wurde vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) aufgehoben. Dieses Gericht gab dem Einspruch mit der Begründung statt, dass das anwendbare griechische Recht es nicht erlaube, die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerinnen fortzusetzen, auch wenn sie die beiden einzigen Gesellschafterinnen von Isotis gewesen seien, und eine solche Vollstreckung nur gegen die juristische Person Isotis betrieben werden könne.

Im Dezember 2018 und Februar 2019 haben die Klägerinnen zwei Klagen erhoben, mit denen sie u. a. Ersatz des Schadens begehren, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde zum einen durch die Vertreter der Kommission und einen Bediensteten des OLAF im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung (im Folgenden: Rechtssache T‑721/18) und zum anderen durch die Vertreter der Kommission im Rahmen des Berufungsverfahrens (im Folgenden: Rechtssache T‑81/19) entstanden sein soll.

Das Gericht hat diese Klagen als teils unzulässig und teils unbegründet abgewiesen. Diese Rechtssachen haben dem Gericht Gelegenheit gegeben, die heikle Frage zu prüfen, inwieweit die Klägerinnen als einzige Gesellschafterinnen von Isotis Ersatz für die immateriellen Schäden erlangen können, die ihnen aufgrund verschiedener Behauptungen der gesetzlichen Vertreter der Kommission vor den griechischen Gerichten entstanden sein sollen.

Würdigung durch das Gericht

In Bezug auf die Zulässigkeit der Klagen befasst sich das Gericht als Erstes mit der angeblichen Ungenauigkeit der Klageschriften. So stellt das Gericht erstens fest, dass der Antrag der Klägerinnen, die Kommission zu verurteilen, sich in der Zukunft jeder Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu enthalten, als Antrag auf Unterlassung anzusehen ist. Eine solche Anordnung ist eine der Formen, die die vom Unionsrichter gewährte Naturalrestitution annehmen kann, die sich nur konkretisieren lässt, wenn die außervertragliche Haftung der Union bereits festgestellt ist. Das Gericht stellt daher fest, dass dieser Antrag der Klägerinnen zulässig ist, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits steht und die Klägerinnen den Ersatz immaterieller Schäden begehren, die in einer Beeinträchtigung ihres Rufes bestehen, für die sie die Kommission haftbar machen.

Zweitens stellt das Gericht fest, dass der Antrag der Klägerinnen auf Verurteilung der Kommission zur Abgabe einer öffentlichen Erklärung, mit der ihr guter Ruf wiederhergestellt werden soll, als Antrag auf Anordnung eines bestimmten Handelns zu verstehen ist. Doch auch wenn eine Naturalrestitution nach der Rechtsprechung die Form einer solchen vom Unionsrichter der Kommission aufgegebenen Anordnung annehmen kann, muss der Antrag auf Anordnung aber die Erfordernisse der Klarheit und Konkretheit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung erfüllen(4). Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Antrag der Klägerinnen nicht zulässig ist, da diese zum einen in ihren Klageschriften weder die Form noch die Ausgestaltung näher dargelegt haben, die die Erklärung zur Wiederherstellung ihres guten Rufes haben soll. Zum anderen haben sie zum genauen Umfang dieses Antrags keine ausreichenden Erklärungen abgegeben.

Als Zweites stellt das Gericht fest, dass keine Rechtshängigkeit gegeben ist, da die beiden Klagen streng genommen nicht denselben Gegenstand haben, so dass die Klage in der Rechtssache T‑81/19 zulässig ist. Zwar sind die beiden Klagen auf derselben Rechtsgrundlage(5) erhoben worden, in ihnen stehen dieselben Parteien einander gegenüber und die Klagen zielen auf den Ersatz immaterieller Schäden ab, die die Kommission bei jeder der Klägerinnen verursacht haben soll, doch sind die Schäden, für die Ersatz begehrt wird, nicht identisch, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Zum einen könnte nämlich die Wiederholung angeblich wahrheitswidriger und verleumderischer Behauptungen im Rahmen des Berufungsverfahrens als solche einen Schaden verursachen, der sich von dem ursprünglich herbeigeführten Schaden unterscheidet. Zum anderen hat die Kommission im Rahmen desselben Verfahrens neue Behauptungen aufgestellt, die – unterstellt, sie sind zur Herbeiführung eines Schadens geeignet – einen immateriellen Schaden verursachen könnten, der sich von dem unterscheidet, auf den sich die Klägerinnen in der Rechtssache T‑721/18 berufen.

In der Sache prüft das Gericht erstens das der Kommission vorgeworfene Verhalten. Das Gericht weist darauf hin, dass die Vertreter der Kommission in den Schriftsätzen, die sie im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren eingereicht haben, den Klägerinnen nicht vorgeworfen haben, betrügerische Handlungen begangen zu haben, sondern eine aktive Rolle bei der Geschäftsführung von Isotis gespielt zu haben. Somit kann das bloße Vorbringen in der Rechtssache T‑721/18, die Klägerinnen hätten bei der Geschäftsführung von Isotis, einschließlich der Verwaltung der Unionsfinanzierungen, eine aktive Rolle gespielt, nicht als ein ihnen gegenüber erhobener Betrugsvorwurf angesehen werden. Ebenso enthält in der Rechtssache T‑81/19 das Vorbringen der Vertreter der Kommission im Rechtsmittelverfahren, mit dem die Rechtspersönlichkeit von Isotis in Frage gestellt werden sollte, nicht als solches den Vorwurf eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gegenüber den Klägerinnen.

Zweitens prüft das Gericht, ob der Umstand, dass die Vertreter der Kommission zu Unrecht geltend machten, dass die Klägerinnen eine aktive Rolle bei der Geschäftsführung von Isotis gespielt hätten, und eine Reihe von Tatsachenbehauptungen aufstellten, mit denen das Bestehen der Rechtspersönlichkeit von Isotis im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt werden sollte, ein rechtswidriges Verhalten ist, das geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen. Das Gericht weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück, ihre Menschenwürde(6) sei dadurch verletzt worden, dass die Kommission sie in den Verfahren des ersten und zweiten Rechtszugs gegenüber der Kommission und der Union als betrügerisch dargestellt habe, da dieses Vorbringen auf einer falschen Prämisse beruht. Es weist zudem darauf hin, dass die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die damit zusammenhängende gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt(7). Es stellt nämlich klar, dass die Argumentation der Klägerinnen darauf hinausläuft, dass jedes Vorbringen der Kommission, mit dem ein betrügerisches Verhalten der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung dargetan werden soll, zwangsläufig eine Verletzung ihrer Menschenwürde darstellen würde, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, weil das fragliche Vorbringen von den nationalen Gerichten zurückgewiesen worden sei. Folgte man dieser Argumentation, bedeutete dies, dass das Recht der Kommission beschränkt würde, vor den nationalen Gerichten die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Gerichts zu betreiben, mit dem ihr eine Forderung zuerkannt worden ist(8), und damit ihren Verpflichtungen nachzukommen(9), die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel zu gewährleisten und Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

Drittens und letztens weist das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T‑81/19 zurück, wonach das Verhalten der Kommission rechtswidrig sei, da es gegen den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit verstoßen habe. Das Gericht stellt nämlich zunächst fest, dass die Klägerinnen nicht den Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, geltend machen, was eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union ist, sondern dass sie den Verstoß gegen einen im nationalen Recht anerkannten Grundsatz geltend machen, der im Unionsrecht noch nicht anerkannt worden ist. Sodann erinnert das Gericht daran, dass die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane für die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erlassenen Vollstreckungsmaßnahmen zuständig sind(10), und stellt fest, dass es Sache des Berufungsgerichts Athen war, sich davon zu überzeugen, dass das Verhalten der Vertreter der Kommission im Rahmen des vor diesem Gericht geführten Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung mit dem Grundsatz der prozessualen Redlichkeit im Einklang steht. Schließlich stellt das Gericht klar, dass es zwar allein zuständig ist, um über Klagen aus außervertraglicher Haftung der Union oder ihrer Bediensteten zu entscheiden(11), dass es aber nicht darüber befinden kann, ob die Kommission im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht, das im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Gerichts steht, gegen eine Bestimmung des nationalen Verfahrensrechts verstoßen hat oder nicht, ohne die dem nationalen Gericht ausdrücklich vorbehaltenen Rechte und damit die im AEUV geregelte Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Unionsrichter und den nationalen Gerichten zu verletzen.


1      Urteil vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission (T‑59/11, EU:T:2014:679).


2      Beschluss vom 31. Mai 2016, Isotis/Kommission (C‑450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477).


3      Urteil vom 4. Februar 2016, Isotis/Kommission (T‑562/13, EU:T:2016:63).


4      Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts.


5      Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV.


6      Wie in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.


7      Der in den Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist.


8      Auf der Grundlage von Art. 299 AEUV.


9      Aus den Art. 317 und 325 AEUV.


10      Art. 299 Abs. 4 AEUV.


11      Art. 268 AEUV.