Language of document : ECLI:EU:T:2021:930


 


 



Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2021 –
EKETA/Kommission

(Rechtssache T189/17)(1)

„Schiedsklausel – Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag „Humabio“ – Förderfähige Kosten – Belastungsanzeige der Kommission zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Interessenskonflikt“

1.      Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Nachweis der Kosten – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung gewährter Vorschüsse – Beweislastverteilung

(vgl. Rn. 34)

2.      Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht förderfähige Kosten

(vgl. Rn. 45)

3.      Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Personalkosten – Erstellung von Zeitnachweisen – Unzuverlässigkeit aufgrund eines Interessenskonflikts zwischen dem Empfänger und seinen Vertragspartnern – Vorlage von Unterlagen, die für die Kommission einen erheblichen Aufwand zur Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfordern – Missachtung der Verpflichtung des Empfängers zur Zusammenarbeit mit der Kommission nach Treu und Glauben

(Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a)

(vgl. Rn. 50)

4.      Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Im Rahmen eines besonderen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Voraussetzungen für die Nichtförderfähigkeit der Kosten – Interessenskonflikt beim Empfänger – Begriff – Folgen – Rückforderung der dem Empfänger ausbezahlten Beträge

(Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 183)

(vgl. Rn. 62)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis trägt die Kosten.


1 ABl. C 151 vom 15.5.2017.