Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2021 –
EKETA/Kommission
(Rechtssache T‑190/17)(1)
„Schiedsklausel – Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag „Cater“ – Förderfähige Kosten – Belastungsanzeige der Kommission zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Interessenskonflikt“
1. Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Nachweis der Kosten – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung gewährter Vorschüsse – Beweislastverteilung
(vgl. Rn. 35)
2. Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht förderfähige Kosten
(vgl. Rn. 46)
3. Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Personalkosten – Erstellung von Zeitnachweisen – Unzuverlässigkeit aufgrund eines Interessenskonflikts zwischen dem Empfänger und seinen Vertragspartnern – Vorlage von Unterlagen, die für die Kommission einen erheblichen Aufwand zur Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfordern – Missachtung der Verpflichtung des Empfängers zur Zusammenarbeit mit der Kommission nach Treu und Glauben
(Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a)
(vgl. Rn. 51)
4. Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Im Rahmen eines besonderen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Voraussetzungen für die Nichtförderfähigkeit der Kosten – Interessenskonflikt beim Empfänger – Begriff – Folgen – Rückforderung der dem Empfänger ausbezahlten Beträge
(Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 183)
(vgl. Rn. 64)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis trägt die Kosten. |