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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 - Smart Technologies/HABM (SMART NOTEBOOK)

(Rechtssache T-648/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Smart Technologies ULC (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, T. Elias, Barrister, und R. Harrison, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2011 in der Sache R 942/2011-1 aufzuheben;

hilfsweise die angefochtene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, so dass ihrer Eintragung kein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung entgegensteht;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SMART NOTEBOOK" für Waren der Klasse 9 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9049313.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke keine Unterscheidungskraft habe. Weiter macht die Klägerin geltend, die angemeldete Marke sei nicht beschreibend für ihre Waren; vielmehr habe sie Unterscheidungskraft, die es ihr ermögliche, als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren zu fungieren. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe (a) bei der Beurteilung, ob die Marke für die beanspruchten Waren beschreibend sei, den falschen Prüfungsmaßstab angewandt, (b) nicht berücksichtigt, dass die Klägerin Inhaberin einer Familie von "Smart"-Marken sei, und zu Unrecht diesen Aspekt mit der Frage der erworbenen Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vermischt sowie (c) zu Unrecht den Klagegrund des Schutzes berechtigten Vertrauens zurückgewiesen, da alle Marken, auf die sich dieses Vertrauen gegründet habe, im Gegensatz zu Marken Dritter ihr gehörten.

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