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Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 - CD/Rat

(Rechtssache T-646/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CD (Minsk, Weißrussland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist;

die Entscheidung des Rates vom 11. November 2011, mit der dieser es abgelehnt hat, den Kläger aus Anhang III A des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger in der durch den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 geänderten Fassung zu streichen, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger die folgenden fünf Klagegründe geltend.

Unzureichende Begründung und Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Begründung der angefochtenen Rechtsakte deren Anfechtung durch den Kläger vor dem Gericht nicht zulasse und dem Gericht deren Rechtmäßigkeitsprüfung nicht ermögliche.

Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, da die angefochtenen Rechtsakte eine Verantwortlichkeit sowie Sanktionen festlegten, ohne die persönliche Beteiligung des Klägers an den diese Sanktionen rechtfertigenden Tatsachen zu charakterisieren.

Fehlen einer Rechtsgrundlage, da in den angefochtenen Rechtsakten nicht dargetan werde, dass eine Vorschrift des positiven Rechts bestehe, gegen die der Kläger verstoßen habe.

Beurteilungsfehler, da den angefochtenen Maßnahmen jede Rechtfertigung in tatsächlicher Hinsicht fehle.

Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die persönliche Beteiligung des Klägers an der kollektiven Entscheidung, für die die Sanktion gegen ihn verhängt worden sei, nicht so bedeutend gewesen sei wie die Sanktion.

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